Rürup Rente
Begünstigt sind ab 2005 die Rürup-Renten , die eine lebenslange Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr vorsehen und deren
Ansprüche nicht beleihbar, vererblich, veräußerbar, übertragbar oder kapitalisierbar sind. Die Beiträge sind im Jahr 2005 zu 60
Prozent absetzbar und zusammen mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 20.000 EUR bei Alleinstehenden bzw. 40.000 EUR
für Verheiratete begrenzt.
Bei der Rürup Rente ist die Rentenzahlung mit dem neuen Besteuerungsanteil steuerpflichtig, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns
richtet. Im Jahr 2005 beträgt dieser Besteuerungsanteil - wie oben dargestellt - 50 Prozent. Bei höheren Einzahlungen bis 40.000 EUR
bei Verheirateten p.a. werden Einmalbeiträge überwiegen, da für eine langfristige Zahlungsverpflichtung kein Vorteil beim
Beitragszahler entsteht und er sich ohne steuerliche Nachteile jedes Jahr wieder neu entscheiden kann, ob und wie viel er in die
Rürup-Rente investieren will. Für Leibrenten aus Rürup-Renten ab 1.1.2005 wird der zu versteuernde Ertragsanteil
nach § 22 Nr. 1 Satz 3a aa EStG von 27 Prozent bei Rentenbeginn mit 65 Jahren mit Wirkung ab 1.1.2005 für alle Neufälle mit
Rentenbeginn in 2005 auf 50 Prozent, bei Rentenbeginn in den Jahren 2006 bis 2020 um jeweils weitere 2 Prozent erhöht;
ab 2021 bis 2039 um jeweils 1 Prozent, so dass ab 2040 100 Prozent erreicht sind. Sind die oben stehenden Voraussetzungen erfüllt,
kann der Beitrag inkl. Prämien für die Zusatzversicherung als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstgrenzen des § 10 Abs. 1
Nr. 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 EStG n.F. steuerlich abgesetzt werden.
Für potenzielle Erben bleibt bei der Rürup-Rente auf keinen Fall etwas übrig. Ausnahmen sind Ehepartner und die eigenen Kinder,
für die ein Hinterbliebenenschutz integrierbar ist. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn Kindergeld beansprucht werden kann.
Sobald die Kinder finanziell auf eigenen Beinen stehen oder das Höchstalter für den Kindergeldbezug von 27 Jahren überschritten
haben, kann an sie nicht mehr vererbt werden.
Die Rürup-Rente wird außerdem - im Gegensatz zu einer privaten Rente mit zeitlich begrenzter Leistungsphase oder einem
Fondsauszahlplan - auch dann weitergezahlt, wenn der selbst aufgebaute Kapitalstock des Rentners komplett aufgebraucht ist. Im
Gegenzug kommt der verbleibende Betrag des individuell angesammelten Vorsorgekapitals bei der neuen Basisrente allerdings in vollem
Umfang der Versichertengemeinschaft zugute, wenn die versicherte Person früher stirbt als statistisch angenommen. Für die
Rentenversicherungstarife gilt ab Jahresbeginn 2005 eine neue Sterbetafel, in der sich die gestiegene Lebenserwartung deutlicher
widerspiegelt als bisher. In der Konsequenz wird bei Neuvertragsabschlüssen ein höherer Beitrag zu zahlen sein, um die gleiche
garantierte Rente erhalten zu können. Dies ist insbesondere für Frauen nachteilig, denn sie werden im Durchschnitt deutlich älter
als Männer und mussten deshalb bereits einen höheren Beitrag bezahlen. Unisextarife sind bei der Rürup-Rente nicht vorgesehen,
im deutlichen Unterschied zur Riester-Rente . Dort werden Unisextarife ab 2006 verbindlich vorgeschrieben.
Als Konsequenz stellt sich eine sehr differenzierte Betrachtung der Rürup -Rentenangebote dar. Für Frauen dürften sie nachteiliger
sein als für Männer, für Singles wiederum interessanter als für kinderreiche Familien, die sicherlich mit der Riester-Rente
besser gefördert werden. Eine vergleichbare Familienkomponente gibt es bei der Rürup-Rente im Übrigen nicht.
Praxis-Tipp
Daraus ergibt sich in der Konsequenz, dass die private Basisrente à la Rürup die bessere Lösung für Singles männlichen Geschlechts
ist. Bei variabler Einzahlungshöhe - eine laufende jährliche Beitragsentrichtung ist nicht erforderlich - bietet die Rürup-Rente
auch eine entsprechende Flexibilität und kann daher den aktuellen finanziellen Spielräumen angepasst werden. Ein
Anpassungsautomatismus in Form von dynamischen Erhöhungen ist nicht vorgesehen. Dafür ist die private Basisrente à la Rürup
Hartz-IV-fest, d.h. das angesammelte Kapital bleibt beim Arbeitslosengeld II unberücksichtigt.
Das Alterseinkünftegesetz beinhaltet Vorgaben und Voraussetzungen, die in Rürup-Renten enthalten sein müssen:
Es müssen lebenslange Rentenleistungen garantiert werden.
Es darf frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres eine Leistung in Anspruch genommen werden.
Die Leistungen sind grundsätzlich nur an den Versicherten selbst auszuzahlen, wobei allerdings eine begrenzte
Vererbbarkeit durch den Einschluss einer Hinterbliebenenversorgung zulässig ist.
Diese Vererbbarkeit erstreckt sich allerdings nur auf Ehepartner und kindergeldberechtigte Kinder.
Der Vertrag darf nicht beliehen, übertragen oder veräußert werden.
