Private Rentenversicherung (PRV)
Die aufgeschobene Rente wird erst ab einem späteren, fest vereinbarten Zeitpunkt gezahlt. Innerhalb der Aufschubfrist (Ansparzeit)
wird der erforderliche Kapitalwert bis zum Beginn der Rentenzahlung angespart.
Typischerweise werden die Beiträge zu aufgeschobenen Rentenversicherungen als laufende Beiträge in monatlichen, vierteljährlichen
oder halbjährlichen Beitragsraten oder jährlich erbracht. Auch die Einzahlung eines Einmalbeitrags und sogar die Kombination von
Einmalbeitrag und regelmäßiger monatlicher Beiträge ist möglich.
Es kann vereinbart werden, dass die regelmäßige Beitragszahlung bei Vollendung des 55. Lebensjahres endet, unabhängig davon, ob die private Rente abgerufen wird oder nicht. Für einige Personengruppen, insbesondere Frauen, die z. B. in die Halbtagsbeschäftigung wechseln, kann damit eine Vorverlagerung der Beitragsbelastung erreicht werden.
Erhält ein Steuerpflichtiger Zahlungen aus einer Versicherung gegen Leistung eines Einmalbetrages und beginnen die Leistungen der
Versicherung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung des Einmalbetrages, sind die Versicherungsleistungen sonstige
Einkünfte gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG und keine Zinsen im Sinne von § 20 EStG.
Hinweis
Bei den Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung gegen Einmalzahlung handelt es sich um Renteneinkünfte, die mit dem
Ertragsanteil der Einkommensteuer unterliegen. Eine Steuerbefreiung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG kommt nicht in Betracht, da die
Zahlungen nicht als Gegenleistung für eine Kapitalüberlassung geleistet werden, sondern Ausfluss des mit der Einmalzahlung
erworbenen Rentenstammrechts sind. Die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Zinsen und Renten ist nach Auffassung des
BFH nicht verfassungswidrig, da es sich nicht um im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG wesentlich gleiche Sachverhalte handelt.
Die private Rentenversicherung kann vor allem für Spitzenverdiener interessant sein, die bei Berufsunfähigkeit sich selbst und im
Todesfall ihre Familien ausreichend abgesichert haben. Wenn diese Kunden ihre Altersvorsorge weder auf Aktien noch auf Immobilien
aufbauen möchten, werden sie an der privaten Rentenversicherung in der Zukunft nicht mehr vorbeikommen. Dabei sollten zumindest
fünf Kriterien ins Bewusstsein gerückt werden:
Die in Aussicht gestellten Renditen sollten hinterfragt werden. Die Versicherer können nur das an die Kunden
weitergeben, was sie auf dem Kapitalmarkt auch realisieren. Ergeben sich hierbei deutliche Diskrepanzen, so ist Vorsicht geboten.
Interessant ist die Rentenversicherung in erster Linie als Vertrag mit Kapitalabfindung. Die spätere
Leibrente ist nur für Anleger sinnvoll, die im Ruhestand keine Grundrente beziehen, denn das Kapital ist beim Tod des Anlegers nach
Ablauf der Garantiezeit in der Regel verloren.
In Frage kommen vorrangig Lebensversicherer mit Finanzpolster, sodass auch die stillen Reserven
Berücksichtigung finden sollten.
Sowohl bei hohen Einzahlungen als auch bei hohen Sparraten sollte das Risiko auf mehrere Versicherer verteilt
werden.
Die steuerlichen Rahmenbedingungen und insbesondere die Voraussetzungen für steuerliche Förderungen müssen
unbedingt beachtet und eingehalten werden.
