Private Rentenversicherung (PRV)

Die aufgeschobene Rente wird erst ab einem späteren, fest vereinbarten Zeitpunkt gezahlt. Innerhalb der Aufschubfrist (Ansparzeit) wird der erforderliche Kapitalwert bis zum Beginn der Rentenzahlung angespart. Typischerweise werden die Beiträge zu aufgeschobenen Rentenversicherungen als laufende Beiträge in monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Beitragsraten oder jährlich erbracht. Auch die Einzahlung eines Einmalbeitrags und sogar die Kombination von Einmalbeitrag und regelmäßiger monatlicher Beiträge ist möglich. Es kann vereinbart werden, dass die regelmäßige Beitragszahlung bei Vollendung des 55. Lebensjahres endet, unabhängig davon, ob die private Rente abgerufen wird oder nicht. Für einige Personengruppen, insbesondere Frauen, die z. B. in die Halbtagsbeschäftigung wechseln, kann damit eine Vorverlagerung der Beitragsbelastung erreicht werden. Erhält ein Steuerpflichtiger Zahlungen aus einer Versicherung gegen Leistung eines Einmalbetrages und beginnen die Leistungen der Versicherung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung des Einmalbetrages, sind die Versicherungsleistungen sonstige Einkünfte gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG und keine Zinsen im Sinne von § 20 EStG.
Hinweis
Bei den Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung gegen Einmalzahlung handelt es sich um Renteneinkünfte, die mit dem Ertragsanteil der Einkommensteuer unterliegen. Eine Steuerbefreiung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG kommt nicht in Betracht, da die Zahlungen nicht als Gegenleistung für eine Kapitalüberlassung geleistet werden, sondern Ausfluss des mit der Einmalzahlung erworbenen Rentenstammrechts sind. Die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Zinsen und Renten ist nach Auffassung des BFH nicht verfassungswidrig, da es sich nicht um im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG wesentlich gleiche Sachverhalte handelt. Die private Rentenversicherung kann vor allem für Spitzenverdiener interessant sein, die bei Berufsunfähigkeit sich selbst und im Todesfall ihre Familien ausreichend abgesichert haben. Wenn diese Kunden ihre Altersvorsorge weder auf Aktien noch auf Immobilien aufbauen möchten, werden sie an der privaten Rentenversicherung in der Zukunft nicht mehr vorbeikommen. Dabei sollten zumindest fünf Kriterien ins Bewusstsein gerückt werden:
 Private Rentenversicherung (PRV)   - Bildgrafik Pfeil Die in Aussicht gestellten Renditen sollten hinterfragt werden. Die Versicherer können nur das an die Kunden weitergeben, was sie auf dem Kapitalmarkt auch realisieren. Ergeben sich hierbei deutliche Diskrepanzen, so ist Vorsicht geboten.
 Private Rentenversicherung (PRV)   - Bildgrafik Pfeil Interessant ist die Rentenversicherung in erster Linie als Vertrag mit Kapitalabfindung. Die spätere Leibrente ist nur für Anleger sinnvoll, die im Ruhestand keine Grundrente beziehen, denn das Kapital ist beim Tod des Anlegers nach Ablauf der Garantiezeit in der Regel verloren.
 Private Rentenversicherung (PRV)   - Bildgrafik Pfeil In Frage kommen vorrangig Lebensversicherer mit Finanzpolster, sodass auch die stillen Reserven Berücksichtigung finden sollten.
 Private Rentenversicherung (PRV)   - Bildgrafik Pfeil Sowohl bei hohen Einzahlungen als auch bei hohen Sparraten sollte das Risiko auf mehrere Versicherer verteilt werden.
 Private Rentenversicherung (PRV)   - Bildgrafik Pfeil Die steuerlichen Rahmenbedingungen und insbesondere die Voraussetzungen für steuerliche Förderungen müssen unbedingt beachtet und eingehalten werden.

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Rürup Rente

Bei Rürup-Renten sind die Rentenzahlungen mit dem neuen Besteuerungsanteil steuerpflichtig, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Im Jahr 2005 beträgt dieser Besteuerungsanteil - wie oben dargestellt - 50 Prozent. Bei höheren Einzahlungen bis 40.000 EUR bei Verheirateten p.a. werden Einmalbeiträge überwiegen, da für eine langfristige Zahlungsverpflichtung kein Vorteil beim Beitragszahler entsteht und er sich ohne steuerliche Nachteile jedes Jahr wieder neu entscheiden kann, ob und wie viel er in die Rürup-Rente investieren will.

Fondsgebundene Rentenversicherung

Hybridprodukt aus einer fondsgebundenen Kapitalanlage und einer Rentenversicherung. Im Gegensatz zur fondsgebundenen Kapitallebensversicherung wird kein Todesfallschutz angeboten.
Das Ende der Ansparzeit wird zwar bei Vertragsbeginn festgelegt, der Ablauf kann jedoch vom Kunden je nach aktuellem Wert der angesparten Fondsanteile flexibel festgelegt werden. Die Ablaufleistung kann er entweder in Form einer Rente oder einer Kapitalabfindung in Anspruch nehmen.

Riester Rente

Die neue bAV ist im Wesentlichen ein Bestandteil der Gesamtentlohnung des Arbeitnehmers. Sie umfasst die Entgeltumwandlung, auf die der Arbeitnehmer mit der Riester -Gesetzgebung erstmalig einen Rechtsanspruch erhalten hat, aber auch die zulagengeförderten Renten . Sie kann für sich allein oder neben der klassischen bAV stehen. Und sie umfasst neben der zweiten Schicht des Altersversorgungssystems (bAV) auch die dritte, also die private Vorsorge. Bei ihr wird damit die individuelle Altersversorgung institutionell organisiert und die Vermarktung persönlichen Versorgungsbedarfs findet am Arbeitsplatz statt.

Ausprägungen von Rentenfonds

Häufig wird der Begriff Rentenfonds als Ausdruck für ein konservativ anmutendes Investment benutzt. Da die Spezialisierung im Bereich der Rentenfonds ebenso wie bei den Aktienfonds weit gediehen ist, muss eine differenzierte Betrachtungsweise verfolgt werden. Manche Rentenfonds haben tatsächlich höhere Anlagerisiken als ein Blue Chip Aktienfonds. Auch bei Rentenfonds kann eine Schwerpunktbildung nach Ländern und Währungen oder auch Branchen vorgenommen werden. War dies noch bis 1998 die klassische in DM-Schuldverschreibung erster Güte (z. B. Bundesanleihe), ist dies durch die Einführung des Euro an den Kapitalmärkten nun der Euro- Rentenfonds . Diese Kategorie der Anleihefonds vereinigt die Masse der Anlagegelder auf sich, da sie vielfach aus erfolgreichen Investmentprodukten.

Rentenversicherung

Versicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung sind alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Ausgenommen hiervon sind lediglich versicherungsfreie Personen wie z. B. Beamte, geringfügig Beschäftigte, ordentlich Studierende in daneben ausgeübten Beschäftigungen oder Vollrentner wegen Alters (§ 5 SGB VI). Neben den versicherungspflichtigen Beschäftigten unterliegen auch bestimmte selbstständig Tätige (§ 2 SGB VI) und sonstige Versicherte (§ 3 SGB VI) der Rentenversicherungspflicht, z.B. Empfänger von Lohnersatzleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Krankengeld, Wehr- und Zivildienstleistende, Vorruhestandsgeldempfänger ect.