Private Krankenversicherungen 2008

Mitversicherte Ehegatten haben Direktanspruch in Private KrankenversicherungenEntscheidungstenor:
Der mitversicherte Ehepartner (§ 178a Abs. 1 VVG) kann nach § 328 Abs. 1 BGB eine ihn betreffende Versicherungsleistung im eigenen Namen geltend machen. Das schließt die Berechtigung ein, die Wirksamkeit von Vertragsklauseln anhand von § 307 BGB gerichtlich überprüfen zu lassen. Fundstelle: BGH, Urteil v. 10.10.2007, IV ZR 37/06, VersR 2008 , 64
Bemerkungen:
In vielen Ehen ist es so, dass der eine Partner eine private Krankenversicherung abschließt und der andere Partner mitversicherte Person ist. Der mitversicherte Partner kann dann eine ihn betreffende Versicherungsleistung im eigenen Namen geltend machen. Wenn die Versicherungsbedingungen keine abweichende Regelung beinhalten, hat der mitversicherte Ehepartner einen eigenen unmittelbaren Leistungsanspruch gegen den Versicherer. Das schließt auch die Berechtigung ein, die Wirksamkeit von Vertragsklauseln anhand von § 307 BGB gerichtlich überprüfen zu lassen. Der BGH begründet diese Rechtsposition damit, dass es sich hier um eine Krankheitskostenversicherung für fremde Rechnung handelt, die uneingeschränkt den Regelungen über den Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 Abs. 1 BGB unterliegt. Darauf, ob der mitversicherte Ehepartner einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht oder durch Tätigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beiträgt, kommt es für die Frage, wessen Interesse versichert ist, nicht an. Von Bedeutung ist die vom BGH bestätigte Rechtslage nicht zuletzt für getrennt lebende Ehepartner, die ihre Arztrechnungen nicht über ihren Ehepartner einreichen lassen möchten.

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Angebot Private Krankenversicherungen

Die Private Krankenversicherungen kann von jedem mit einem privaten Versicherungsunternehmen per Vertrag abgeschlossen werden, wobei die private Krankenversicherung hinsichtlich des Umfangs des Versicherungsschutzes verschiedene Angebote macht.
Es gibt die Krankheitskostenvollversicherung, die sich für solche Personen anbietet, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, also auch von einem gegebenenfalls bestehenden Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung auf freiwilliger Basis keinen Gebrauch gemacht haben.

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Beste Private Krankenversicherungen

Die Plus-Tarife scheinen wie so oft die goldene Mitte zu sein und vernünftige Leistung zu bezahlbarem Beitrag zu bieten. Noch muss man allerdings auch auf die langfristige Beitragsentwicklung des Versicherers achten, denn erst ab 2009 müssen Tarife (teil-)portable Alterungsrückstellungen und damit eine Fluchtmöglichkeit bei zu starken Beitragsanpassungen vorsehen.
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Private Krankenversicherungen für Zahnrzte

Die Private Krankenversicherungen für die in medizienischen Berufen arbeitenden Personenkreise, wie für rzte, Zahnärzte, Tierärzte, Assistenzärzte, sowie Apothekern und in anderen Heilberufen tätigen spezielle Tarife an, die die Selbstmedikation der Ärzte berücksichtigen und in denen zur Beitragsersparnis einige Leistungen ausgenommen sind, die als Eigenleistungen erbracht werden können. Für weitere Informationen zu den speziellen Tarifen der Private Krankenversicherungen für rzte fordern Sie einfach kostenlos und unverbindlich mehr Informationsmaterial, oder eine unabhängige und kostenlose Beratung an.

Private Krankenversicherungen für Freiberufler

Freiberufler, die nach dem 01.01.1989 in das Berufsleben eingetreten sind und zuvor nicht Mitglied der GKV waren, in der Private Krankenversicherungen vollversichern. Ausgenommen sind Landwirte, Künstler und Publizisten. Für den Beginn der Zahlung kann eine unterschiedlich lange Karenzzeit vereinbart werden. Bei Arbeitnehmern mit Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist dies üblicherweise erst ab dem 43. Tag zu vereinbaren, Freiberufler können deutlich frühere Beginnzeitpunkte vereinbaren.

Private Krankenversicherungen für Europa

Der Geltungsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Deutschland. Bei Auslandsaufenthalten sind auch Kosten in den Ländern der Europäischen Union und einigen weiteren Ländern, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen, versichert. Die Private Krankenversicherungen bietet nach § 1 der Musterbedingungen der Krankheitskostenversicherung Versicherungsschutz in Europa und bis zu einem Monat im außereuropäischem Ausland, längstens aber drei Monate, wenn eine Rückreise nicht ohne Gefahr für die versicherte Person möglich ist.