Private Krankenkassen für Rentner
Zuschuss bei Rentnern mit freiwilliger gesetzlicher bzw. privater Krankenversicherung.
Ist eine Pflichtmitgliedschaft (KVdR) in der gesetzlichen Krankenversicherung (wegen Nichterfüllung gesetzlicher Voraussetzungen)
nicht möglich, dann kann in vielen Fällen eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse begründet bzw.
fortgesetzt werden. Ist auch dies nicht möglich, so kann oft eine private Krankenversicherung ( PKV ) durchgeführt bzw. fortgesetzt
werden. Hier gelten folgende Regelungen:
Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte zahlen die vollen monatlichen Beiträge stets direkt an ihre Krankenkasse.
Sie erhalten einen Beitragszuschuss zu den Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung. Diese
Beitragszuschüsse müssen jedoch vom Rentner bzw. Rentenantragsteller zuvor beantragt werden, was in der Regel automatisch mit der
Rentenantragstellung geschieht. Der Beitragszuschuss wird in Höhe des Anteils geleistet, den der Rentenversicherungsträger für
einen in der KVdR pflichtversicherten Rentner entsprechend zu zahlen hätte.
Bei der PKV versicherte Rentenbezieher zahlen jeweils den vollen monatlichen Beitrag selbst an das private
Krankenversicherungsunternehmen. Sie erhalten einen Beitragszuschuss zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung.
Er richtet sich nach dem Zahlbetrag der Rente und nach der Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen
Krankenkassen. Der Zuschuss wird monatlich gezahlt. Er ist jedoch vom Rentner bzw. Rentenantragsteller zuvor zu beantragen, was in
der Regel automatisch mit der Rentenantragstellung geschieht. Der Beitragszuschuss ist außerdem maximal auf die Hälfte der
tatsächlichen Aufwendungen des Rentners für dessen private Krankenversicherung begrenzt.
Seit 1.4.2004 müssen alle Rentenbezieher - sowohl Pflichtversicherte als auch freiwillig Krankenversicherte oder privat
Krankenversicherte - ihren Beitrag zur Pflegeversicherung in voller Höhe allein tragen, d. h. ohne jede Bezuschussung durch den
Rentenversicherungsträger.
