Private Krankenkassen für Arbeitslose

Der Wechsel von der Private Krankenkassen in die GKV ist durch das Gesetz sehr eingeschränkt. Dennoch gibt es Möglichkeiten, in die GKV zu wechseln:
Fällt das Bruttogehalt eines Angestellten unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, weil er z. B. seine Arbeitszeit reduziert, so wird er in der GKV pflichtversichert. Steigt sein Einkommen irgendwann wieder über die Jahresarbeitsentgeltgrenze, so kann er als freiwillig Versicherter in der GKV bleiben, wenn seine Pflichtmitgliedschaft mindestens zwölf Monate betragen hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Angestellter arbeitslos wird und von seinem Befreiungsrecht in der PKV keinen Gebrauch macht. Er ist dann für die Dauer der Arbeitslosigkeit in der GKV pflichtversichert. Dort kann er versichert bleiben, wenn die Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate beträgt und somit wieder die Vorversicherungszeit erfüllt ist. Beendet ein Arbeitnehmer, der mehr als die Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient und einen Ehepartner hat, der einer gesetzlichen Krankenkasse angehört, sein Arbeitsverhältnis, so ist er ohne Einkommen und automatisch kostenlos in der Krankenversicherung des Ehepartners versichert. Nimmt er später wieder ein Arbeitsverhältnis auf, so kann er in der GKV bleiben, sofern die zwölf Monate Vorversicherungszeit erfüllt sind. Seit dem 1.7.2000 ist ein Wechsel in die GKV für Personen ab dem 55. Lebensjahr praktisch unmöglich. Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres eigentlich versicherungspflichtig würden, etwa auf Grund von Arbeitslosigkeit oder durch Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit mit Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, bleiben dennoch versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht in der Private Krankenkassen und nicht in der GKV versichert waren. Das Gleiche gilt auch für privat versicherte Ehegatten, die nach dem 55. Lebensjahr z. B. durch Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig würden.

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Private Krankenkassen für Selbstständige

Selbstständige, die nach dem 01.01.1989 in das Berufsleben eingetreten sind und zuvor nicht Mitglied der GKV waren, in der Private Krankenkassen vollversichern. Ausgenommen sind Landwirte, Künstler und Publizisten. Für den Beginn der Zahlung kann eine unterschiedlich lange Karenzzeit vereinbart werden. Bei Arbeitnehmern mit Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist dies üblicherweise erst ab dem 43. Tag zu vereinbaren, Selbstständige können deutlich frühere Beginnzeitpunkte vereinbaren.

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Allgemeines zum Thema Private Krankenkassen

Beiträge des Arbeitnehmers zu einer GKV werden beim laufenden Lohnsteuerabzug durch die in die Lohnsteuertabelle eingearbeitete Vorsorgepauschale steuermindernd berücksichtigt. Die gesetzlichen Arbeitgeberanteile zur Private Krankenkassen der Arbeitnehmer gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Übernimmt der Arbeitgeber jedoch auch die Arbeitnehmeranteile, so liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Wenn die Beiträge des Arbeitnehmers oder die ihm als Arbeitslohn zugerechneten, vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitnehmerbeiträge zusammen mit den übrigen Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers die Vorsorgepauschale übersteigen, können sie bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

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Die PKV kann auch eine bestehende gesetzliche Versorgung ergänzen (Teilkostenversicherung, z.B. für Beamte) oder Zusatzversicherungsschutz bieten (Zusatzversicherung, z.B. Auslandsreise-Krankenversicherung).
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Berücksichtigt werden muss auch, ob ggf. weitere Familienmitglieder gegen eigene, zusätzliche Beiträge mitversichert werden müssen und wie sich der Beitrag langfristig entwickelt.
Eine Entscheidungshilfe zur Einschätzung der längerfristigen wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit finden Sie in Kapitel 4 dieses Anhangs. In den Kapiteln 2 und 3 findet sich ein Vergleich, der bei der Beurteilung der Vor- und Nachteile von GKV und Private Krankenkassen behilflich sein kann.