Private KK für Ausländer
Die Meldungen sind für Beschäftigte an die Krankenkasse zu erstatten, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzieht. Für mehrfach versicherungspflichtig Beschäftigte sind auch die Kontrollmeldung und die Sofortmeldung an die Krankenkasse zu erstatten, die nach den Regelungen der Krankenversicherung für Mehrfachbeschäftigte zuständig ist. 3 Für geringfügig oder mehrfach geringfügig Beschäftigte sind die Meldungen an die Krankenkasse zu erstatten, die bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung in der jeweiligen Beschäftigung zuständig wäre. 4Kontrollmeldungen oder Sofortmeldungen, die an eine nicht zuständige Krankenkasse erstattet wurden, sind von dieser an die zuständige Krankenkasse weiterzuleiten. Soweit Meldungen nach § 13 von einem Träger der Krankenversicherung zu erstatten sind, ist der Träger der Krankenversicherung zuständig, dem der Versicherte als Mitglied angehört.
