Privat Krankenversicherung Versicherung
Versicherte Person in einer Privat Krankenversicherung ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird (§ 193 Abs. 1 Satz 2 VVG).
In § 193 VVG werden die Regelungen der § 178a Abs. 1, 2 und 3 VVG a. F. in der bisherigen Form übernommen. Anders als bisher sind
nunmehr die Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung auch ohne Weiteres auf die Krankenversicherung anwendbar.
Abweichend geregelt wird hier allerdings die Vergütungsbefugnis in § 193 Abs. 2 VVG i. V. m. § 194 Abs. 4 VVG. Die
Versicherungsleistung kann bei Einräumung einer Empfangsberechtigung ausschließlich die versicherte Person verlangen.
Ansonsten kann dies nur der VN verlangen, ohne dass es der Vorlage eines Versicherungsscheins bedarf.
Der § 194 VVG modifiziert die allgemeinen Vorschriften, um den Besonderheiten der Privat Krankenversicherung Rechnung zu tragen, und zwar
in Bezug auf die Schadenversicherung, Gefahrerhöhung, Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit,
Anzeigeobliegenheitsverletzung, Prämienverzug bei der Folgeprämie, Übergang von Ersatzansprüchen und Versicherung für fremde Rechnung.
Die substitutive Krankenversicherung gilt grundsätzlich unbefristet gemäß § 195 Abs. 1 VVG und entspricht damit dem § 178a
Abs. 4 Satz 1 VVG a. F.
Hinweis
Dies bedeutet, dass die substitutive Privat Krankenversicherung immer dort, wo sie ganz oder teilweise den gesetzlichen
Sozialversicherungsschutz im Bereich der Kranken- oder Pflegeversicherung ersetzt, ohne feste Vertragslaufzeit vereinbart wird.
