Kostenlos PKV Beitrag berechnen

Der Beitrag für die PKV ermittelt sich nach der Tarifart, dem Geschlecht und dem Eintrittsalter der versicherten Person bei Aufnahme in die Versicherung, ihrem Gesundheitszustand und daraus ggf. resultierenden Zuschlägen. Sollen Personen mitversichert werden, z. B. Familienangehörige, ist für sie jeweils ein eigener Beitrag zu berechnen.
Praxis-Beispiel, Ein Arbeitnehmer versichert sich privat. Sein Beitrag beträgt 280 EUR, der Arbeitgeber übernimmt einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 50 Prozent = 140 EUR.
Später heiratet der Arbeitnehmer und bekommt Nachwuchs. Seine Frau ist nicht berufstätig. Frau und Kind versichert er ebenfalls privat, die Beiträge betragen 260 EUR für die Frau und 80 EUR für das Kind. Da Frau und Kind beim gesetzlich Versicherten als Familienversicherte gegolten hätten, hat der privat versicherte Arbeitnehmer grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss für seine Frau und sein Kind. Der Gesamtbeitrag übersteigt allerdings mit 620 EUR den durchschnittlichen Höchstbeitrag zur GKV von 500,04 EUR (Stand 3/2007, Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums), sodass der Arbeitnehmer nur Anspruch auf 50 Prozent von 500,04 EUR = 250,02 EUR Arbeitgeberzuschuss hat. 369,98 EUR hat er selbst zu zahlen.
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Versicherung PKV

Die gesetzliche Krankenversicherung hat ihren Ursprung in der von Bismarck 1883 ins Leben gerufenen Sozialgesetzgebung, der Reichsversicherungsordnung RVO. Die Grundidee der GKV ist es zu gewährleisten, dass die Kostendeckung für die Grundversorgung im Krankheitsfall sichergestellt wird. Die Versicherungspflicht wurde dabei an einen festgelegten Höchstsatz des Lohnes gekoppelt. Dieses Grundprinzip gilt noch heute. Seit 1996 können gesetzlich Versicherte ihre Krankenkasse frei wählen. Einige Personengruppen, die nicht versicherungspflichtig sind, können freiwillige Mitglieder der GKV werden. Der § 9 SGB V ist hier einschlägig. Die freiwillig Versicherten verdienen meist oberhalb der Versicherungspflichtgrenze und können jederzeit in eine PKV Versicherung wechseln.

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Beste PKV

Die Plus-Tarife scheinen wie so oft die goldene Mitte zu sein und vernünftige Leistung zu bezahlbarem Beitrag zu bieten. Noch muss man allerdings auch auf die langfristige Beitragsentwicklung des Versicherers achten, denn erst ab 2009 müssen Tarife (teil-)portable Alterungsrückstellungen und damit eine Fluchtmöglichkeit bei zu starken Beitragsanpassungen vorsehen.
Die beste Krankenversicherung muß nicht gleichzeitig die teuerste sein. Lassen Sie sich jetzt von unseren unabhängigen Versicherungsmaklern ein unverbindliches PKV Angebot anfertigen.

PKV im Alter

Die im Alter relativ kostengünstige PKV der Rentner kommt bei einer gesetzlichen Krankenkasse nur dann in Betracht, wenn der Rentenbezieher eine Vorversicherungszeit innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt (seit der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums). Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht (z. B. durch Arbeitslosigkeit oder Aufnahme einer neuen Beschäftigung) nicht gesetzlich versichert waren.

PKV wechseln

Mit Vordatierungen wollen Krankenversicherer privat Versicherten, die nicht bis zum 31.12.2008 wechseln können, die niedrigeren Prämien der „alten Welt“ sichern. Die Anträge werden dabei häufig über einen Zeitraum von weit mehr als sechs Monaten vordatiert.
Nach Ansicht des BaFin verstößt die Praxis der Vordatierung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten gegen das aufsichtsrechtliche Begünstigungsverbot. Zur Begründung der Rechtsauffassung weist das BaFin auf Folgendes hin:
In der Zeit zwischen Abschluss und technischem Versicherungsbeginn könnten Risikoverschlechterungen eintreten, die weder bei der Prämienbemessung berücksichtigt worden sind noch nachträglich zu einer Prämienkorrektur führten.

PKV Entscheidung 2008

Für den VN bestand bedingungsgemäß Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wurde. Nach den einschlägigen Tarifbedingungen des Versicherers setzt Versicherungsfähigkeit bei einem Nichtselbständigen voraus, dass dieser in einem ständigen festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen Entgelt steht. Hieran fehlt es, wenn das Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet worden ist. Diese strikte Regelung hielt der Inhaltskontrolle durch den BGH nicht stand. Der BGH nahm eine wertende Betrachtung der Bedingungen vor. Durch eine ergänzende Vertragsauslegung gelangte er zum Ergebnis, dass die Versicherungsfähigkeit erst zu dem Zeitpunkt entfällt.