PKV für Kinder
Um Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vor Härtefällen durch die diversen Zuzahlungsregelungen (§ 61 SGB V) zu
schützen, gibt es eine Belastungsgrenze pro Kalenderjahr. Sie wird erreicht, wenn die Zuzahlungen 2 Prozent der jährlichen
Bruttoeinnahmen des Versicherten, soweit sie zum Lebensunterhalt dienen (bei Selbstständigen also nicht der Anteil, der zur
Deckung der Betriebsausgaben dient), überschreiten. Bei chronisch Kranken gilt eine Belastungsgrenze von 1 Prozent.
Bei den Bruttoeinnahmen werden alle Einkünfte der im Haushalt lebenden Lebenspartner und Angehörigen zusammengerechnet.
Für den ersten im Haushalt lebenden Angehörigen werden sie allerdings um 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße reduziert, für
weitere Angehörige sowie Lebenspartner um 10 Prozent. Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt der gestzlichen
Rentenversicherung (§ 18 SGB IV) und beträgt im Jahr 2008 29.820 EUR (West) bzw. 25.200 EUR (Ost).
Für Kinder wird ein Freibetrag analog § 32 Abs. 6 EStG abgezogen.
Für die Befreiung stellt die Krankenkasse dem Versicherten eine Bescheinigung aus, die er bei Leistungserbringern (zum Beispiel
Apotheke) vorweisen kann.
Kinder sind in der Regel von Zuzahlungen befreit.
Für Zahnersatz gibt es eine eigene Härtefallregelung. Die Krankenkasse hat den Festzuschuss von 50 Prozent auf den zweifachen
Zuschuss oder 100 Prozent, maximal bis zur Höhe der entstandenen Kosten, aufzustocken, wenn das Monatseinkommen des Versicherten
40 Prozent der Bezugsgröße (West: 2.485 EUR × 40 Prozent = 994 EUR; Ost: 2.100 EUR × 40 Prozent = 840 EUR) nicht überschreitet.
Bei höherem Einkommen kann ein abgestufter Zuschuss geleistet werden. Dabei wird unterstellt, dass für den Versicherten maximal
das Dreifache der Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Monatsgehalt und 40 Prozent der Bezugsgröße als Eigenanteil zumutbar
ist.
Der § 198 VVG zur Kindernachversicherung regelt in Analogie zu § 178d Abs. 1 bis 3 VVG a. F., dass es sich bei der
Kinder Nachversicherung um die Sonderregelung einer Rückwärtsversicherung handelt.
Absatz 1:
Besteht am Tag der Geburt (Adoption bei Minderjährigen) für mindestens ein Elternteil eine Krankenversicherung , dann muss der
Krankenversicherer das neugeborene Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten versichern.
Als Voraussetzung dafür hat die Anmeldung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend zu erfolgen. Die Verpflichtung
zur Aufnahme besteht nur insofern, als der Versicherungsschutz des Neugeborenen dem des versicherten Elternteils entspricht, d. h.
er darf nicht höher und umfassender sein.
Absatz 2:
Bei minderjährig adoptierten Kindern kann bei einer Gefahrerhöhung (aufgrund schlechtem Gesundheitszustand) ein Risikozuschlag in
Höhe bis zur einfachen Prämienhöhe erfolgen.
Absatz 3:
Geregelt wird auch die weitere Voraussetzung einer Mindestversicherungsdauer des Elternteils von maximal drei Monaten.
Neu hinzugekommen ist der Absatz 4, der eine Ausnahme für die Auslands- und Reisekrankenversicherung bei anderweitigem
Versicherungsschutz enthält. Die Regelungen sind halbzwingend.
