PKV für Arbeitslose

Der Wechsel von der PKV in die GKV ist durch das Gesetz sehr eingeschränkt. Dennoch gibt es Möglichkeiten, in die GKV zu wechseln:
Fällt das Bruttogehalt eines Angestellten unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, weil er z. B. seine Arbeitszeit reduziert, so wird er in der GKV pflichtversichert. Steigt sein Einkommen irgendwann wieder über die Jahresarbeitsentgeltgrenze, so kann er als freiwillig Versicherter in der GKV bleiben, wenn seine Pflichtmitgliedschaft mindestens zwölf Monate betragen hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Angestellter arbeitslos wird und von seinem Befreiungsrecht in der PKV keinen Gebrauch macht. Er ist dann für die Dauer der Arbeitslosigkeit in der GKV pflichtversichert. Dort kann er versichert bleiben, wenn die Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate beträgt und somit wieder die Vorversicherungszeit erfüllt ist. Beendet ein Arbeitnehmer, der mehr als die Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient und einen Ehepartner hat, der einer gesetzlichen Krankenkasse angehört, sein Arbeitsverhältnis, so ist er ohne Einkommen und automatisch kostenlos in der Krankenversicherung des Ehepartners versichert. Nimmt er später wieder ein Arbeitsverhältnis auf, so kann er in der GKV bleiben, sofern die zwölf Monate Vorversicherungszeit erfüllt sind. Seit dem 1.7.2000 ist ein Wechsel in die GKV für Personen ab dem 55. Lebensjahr praktisch unmöglich. Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres eigentlich versicherungspflichtig würden, etwa auf Grund von Arbeitslosigkeit oder durch Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit mit Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, bleiben dennoch versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht in der PKV und nicht in der GKV versichert waren. Das Gleiche gilt auch für privat versicherte Ehegatten, die nach dem 55. Lebensjahr z. B. durch Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig würden.

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PKV

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Informationen

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PKV für Selbstständige

Selbstständige, die nach dem 01.01.1989 in das Berufsleben eingetreten sind und zuvor nicht Mitglied der GKV waren, in der PKV vollversichern. Ausgenommen sind Landwirte, Künstler und Publizisten. Für den Beginn der Zahlung kann eine unterschiedlich lange Karenzzeit vereinbart werden. Bei Arbeitnehmern mit Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist dies üblicherweise erst ab dem 43. Tag zu vereinbaren, Selbstständige können deutlich frühere Beginnzeitpunkte vereinbaren.

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Beratung PKV

Die Versicherungsleistungen sind grundsätzlich im Teil I der AVB, also den Musterbedingungen, geregelt. Der Teil II der AVB enthält die speziellen Tarifbedingungen, die unterschiedlich ausgestaltet sein können. Zusammen mit der Tarifbeschreibung der jeweiligen Tarife eines PKV Anbieters ergeben sich erhebliche Leistungsunterschiede. Außerdem können noch besondere Bedingungen in den Vertrag aufgenommen werden, in denen spezielle Änderungen oder Zusätze, z. B. ein Risikozuschlag wegen risikoerheblicher Vorerkrankungen, enthalten sind. Sparen Sie durch die Beratung unserer Experten bares Geld.

PKV für Frauen

Bislang wurde das Geburtskostenrisiko in der Praxis der Tarifierung von Frauenprämien ausschließlich den Frauen zugeordnet. Hiervon sind wegen der in den letzten Jahrzehnten stark veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse immer häufiger Frauen betroffen, bei denen Geburtskosten überhaupt nicht anfallen bzw. nicht anfallen können. Die Berücksichtigung der Geburtskosten ausschließlich bei den Frauenprämien wird in der Öffentlichkeit als eine nicht mehr ausgewogene Verteilung des Risikos angesehen und stößt zunehmend auf Kritik. So genannte Unisex-Tarife werden sich in den nächsten Jahren unter Druck der EU-Gesetzgebung aller Voraussicht nach am Markt durchsetzen, was zu steigenden Beiträgen für Männer führen dürfte.

Beitragssatz der PKV

Die Höhe der Beiträge einer PKV richtet sich nach den jeweils gültigen Beitragssätzen, den aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen und dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers. Die Beiträge bemessen sich nach dem PKV Beitragssatz der Krankenkasse, der der Versicherte im Zeitpunkt des Störfalls angehört. Diese Krankenkasse erhält die Krankenversicherungsbeiträge aus dem Wertguthaben. Dabei ist es unerheblich, ob im gesamten Zeitraum, in dem das Wertguthaben gebildet wurde, eine Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse bestanden hat. Auch ist es unerheblich, in welcher Höhe für diesen Zeitraum bereits in der Vergangenheit - ohne das Wertguthaben - tatsächlich Beiträge zur PKV entrichtet wurden.

PKV Entscheidung 2008

Für den VN bestand bedingungsgemäß Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wurde. Nach den einschlägigen Tarifbedingungen des Versicherers setzt Versicherungsfähigkeit bei einem Nichtselbständigen voraus, dass dieser in einem ständigen festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen Entgelt steht. Hieran fehlt es, wenn das Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet worden ist. Diese strikte Regelung hielt der Inhaltskontrolle durch den BGH nicht stand. Der BGH nahm eine wertende Betrachtung der Bedingungen vor. Durch eine ergänzende Vertragsauslegung gelangte er zum Ergebnis, dass die Versicherungsfähigkeit erst zu dem Zeitpunkt entfällt.