Freiwillige PKV
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass alle, die in den Genuss der freiwilligen PKV kommen wollen, sich bei der
gesetzlichen Krankenkasse innerhalb einer Dreimonatsfrist schriftlich anmelden müssen. Ansonsten laufen sie Gefahr, sich einen
privaten Anbieter suchen zu müssen.
Seit dem Gesundheitsreformgesetz 2004 genießen die freiwillig Versicherten nur noch geringe Vorteile gegenüber den
Pflichtversicherten. Bei einigen Anbietern kann ein Bonusmodell in Form eines Selbstbehalts mit der Bonusleistung
Beitragsrückerstattung gewählt werden. Damit lassen sich die Versicherungsbeiträge um einige 100 EUR pro Jahr zusätzlich reduzieren.
Als Voraussetzung dafür gilt allerdings oftmals, dass die Kunden medizinische Leistungen nur sparsam oder gar nicht in Anspruch
genommen haben und die Bereitschaft zur Selbsttragung besteht.
In die freiwillige PKV darf beitreten, wer
aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist (z. B. wegen einer Gehaltserhöhung) und unmittelbar vorher ein Jahr oder in den letzten fünf Jahren zwei Jahre bei einer gesetzlichen Kasse versichert war,
als Familienangehöriger gewisse Vorversicherungszeiten erfüllt,
als Beschäftigter mit dem ersten Job gleich die Versicherungspflichtgrenze überschreitet,
schwerbehindert ist,
als Arbeitnehmer nach einer Auslandstätigkeit wieder nach Deutschland zurückkehrt.
Zur Bemessung der Beiträge bei freiwillig Versicherten zählen nicht nur die Arbeitseinkommen, sondern auch noch z. B. Miet- und
Zinseinkünfte bis zur Bemessungsgrenze.
