Beitragssatz PKV
In der Gesetzlichen Krankenversicherung errechnet sich der Beitragssatz aus dem Arbeitseinkommen oder dem Gewinn eines
Freiberuflers/Selbstständigen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Krankenversicherung) , multipliziert mit dem jeweiligen
Beitragssatz der Krankenkasse, der der Versicherte angehört. Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber hiervon die Hälfte als
Arbeitgeberzuschuss, die andere Hälfte zieht er vom Gehalt des Arbeitnehmers ab und führt den Gesamtbeitrag an die Krankenkasse ab.
Familienversicherte sind ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert.
Praxis-Beispiel
Ein Arbeitnehmer verdient 4.000 EUR im Monat. Er gehört als freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse mit einem Beitragssatz
von 14,7 Prozent (13,8 Prozent + 0,9 Prozent Sonderbeitrag) an.
Der Beitrag ermittelt sich wie folgt: Beitragsbemessungsgrenze 3.600 EUR × 13,8 Prozent = 496,80 EUR; hiervon zahlt der
Arbeitgeber 50 Prozent = 248,40 EUR. Der Arbeitnehmer zahlt ebenfalls 248,40 EUR plus 3.600 EUR × 0,9 Prozent = 32,40 EUR,
insgesamt also 280,80 EUR.
In der PKV ermittelt sich der Beitragssatz nach der Tarifart, dem Geschlecht und dem Eintrittsalter der versicherten Person
bei Aufnahme in die Versicherung, ihrem Gesundheitszustand und daraus ggf. resultierenden Zuschlägen. Sollen Personen mitversichert
werden, z. B. Familienangehörige, ist für sie jeweils ein eigener Beitrag zu berechnen.
Praxis-Beispiel
Der Arbeitnehmer aus dem obigen Beispiel versichert sich privat . Sein Beitrag beträgt 280 EUR, der Arbeitgeber übernimmt einen
Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 50 Prozent = 140 EUR.
Später heiratet der Arbeitnehmer und bekommt Nachwuchs. Seine Frau ist nicht berufstätig. Frau und Kind versichert er ebenfalls
privat , die Beiträge betragen 260 EUR für die Frau und 80 EUR für das Kind. Da Frau und Kind beim gesetzlich Versicherten als
Familienversicherte gegolten hätten, hat der privat versicherte Arbeitnehmer grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf einen
Arbeitgeberzuschuss für seine Frau und sein Kind. Der Gesamtbeitrag übersteigt allerdings mit 620 EUR den durchschnittlichen
Höchstbeitrag zur GKV von 500,04 EUR (Stand 3/2007, Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums), sodass der Arbeitnehmer nur
Anspruch auf 50 Prozent von 500,04 EUR = 250,02 EUR Arbeitgeberzuschuss hat. 369,98 EUR hat er selbst zu zahlen.
Praxis-Tip
Wie die vorangegangenen Beispiele zeigen, lohnt sich der Wechsel in die PKV rein finanziell für Familien häufig nicht, sofern der
Versicherte die Familienmitglieder in vollem Umfang privat versichern muss. Berücksichtigen muss man allerdings auch die
unterschiedlichen Leistungsniveaus zwischen GKV und PKV. Der Beitragsunterschied wird schnell geringer oder kehrt sich sogar um,
wenn man entsprechende Zusatzversicherungen zum GKV-Beitrag hinzurechnet, die zur Herstellung eines vergleichbaren Leistungsniveaus
notwendig sind.
