Barmer PKV
Versicherungspflichtige, die neben ihrem Gehalt oder der Rente auch noch eine Pension oder eine Betriebsrente erhalten, müssen auch
auf diese Einkommen Beiträge zahlen, sobald sie den Betrag von 120,75 EUR im Monat übersteigen. Diese Neuregelung seit dem 1.1.2004
gilt unabhängig davon, ob diese Bezüge aus Renten oder Direktversicherungen mit Entgeltumwandlung, als einmalige Kapitalabfindungen
oder als monatliche Rente gezahlt werden. Im Falle der Einmalzahlung wird der Betrag rechnerisch auf zehn Jahre gedehnt und so der
Monatsbeitrag ermittelt.
Diese Neuregelung gilt für alle Neurentner, die nach dem 1.1.2004 in Rente gehen. Zudem sind nur solche Bezüge abgabenpflichtig, die
mit dem Arbeitseinkommen zusammenhängen, wie z. B. Entgeltumwandlung oder berufsständische Versorgungen.
Private Lebens- und Rentenversicherungen, die die pflichtversicherten Sparer aus ihrem vollversteuerten Einkommen finanziert haben,
bleiben hingegen abgabenfrei. Musterverfahren sind anhängig.
Für alle 275 gesetzlichen Krankenkassen gelten unterschiedliche Beitragssätze.
Im Wesentlichen setzt sich die Krankenkassenstruktur aus fünf Kassenarten zusammen:
Den allgemeinen Ortskrankenkassen AOK,
den Ersatzkassen wie Barmer , DAK, TK, GK,
den Betriebskrankenkassen BKK,
den Innungskrankenkassen IKK und
den Spezialkassen mit Berufs- und Zugangsbeschränkungen wie landwirtschaftliche Kassen LKK, Seekasse für
Seeleute und Bundesknappschaft für Bergleute.
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