PKV 2009

Die Einführung des Basistarifs wird nach Einschätzung der PKV auch Auswirkungen auf die Bestandskunden haben, also auf bereits bestehende Verträge. Dass Neukunden ab 2009 bereits höhere Beiträge zahlen müssen, ergibt sich einerseits aus der neuen Portabilität, also der teilweisen Mitgabe der Altersrückstellungen bei Wechsel des PKV-Unternehmens, und zum anderen aus der späteren verstärkten Inanspruchnahme des Basistarifs ab Alter 55. Der Eingriff in bestehende Verträge sei enorm, das Umlagesystem innerhalb der PKV systemfremd und damit die Notwendigkeit einer Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Reform unausweichlich, so der PKV-Verband.
 PKV  2009 - Bildgrafik Pfeil Versicherungspflicht für alle
 PKV  2009 - Bildgrafik Pfeil Einführung des Basistarifs in der PKV
 PKV  2009 - Bildgrafik Pfeil Wechselmöglichkeit in den Basistarif jedes Unternehmens zeitlich befristet bis zum 30.6.2009
 PKV  2009 - Bildgrafik Pfeil Überführung des Standardtarifs in den Basistarif
 PKV  2009 - Bildgrafik Pfeil Öffnung der See-Krankenkasse
 PKV  2009 - Bildgrafik Pfeil Einführung des Gesundheitsfonds, des neuen Risikoausgleichs, des einheitlichen Beitragssatzes, einer einheitlichen vertragsärztlichen Gebührenordnung
 PKV  2009 - Bildgrafik Pfeil Wahltarife für Krankengeldanspruch
Die Versicherungspflicht ab 2009 gilt auch für diese Personengruppe. In der Konsequenz bedeutet das, dass manche Beamte und Pensionäre, die sich bislang mit der staatlichen Beihilfe begnügt haben, sich "beihilfeergänzend" versichern müssen.
Praxis-Tipp
Es kann sich für nicht versicherte Beamte und Pensionäre lohnen, in den ab Juli 2007 geöffneten Standardtarif zu wechseln und sich ab 2009 in den Basistarif übernehmen zu lassen, da sich der Beitrag nach dem Eintrittsalter bemisst. Wer also frühzeitig einsteigt, kann Beiträge über den Zeitablauf einsparen.

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PKV ABC

Gehören Krankheitskosten weder zu den Werbungskosten noch zu den Betriebsausgaben, können sie als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein (§ 33 EStG). Krankheitskosten in diesem Sinne sind Aufwendungen, die unmittelbar entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck verfolgen, eine Krankheit erträglicher zu machen oder deren Folgen zu lindern. Mittelbare Krankheitskosten, d. h. lediglich in einem losen Zusammenhang mit der Krankheit stehende Aufwendungen, sind nicht begünstigt. Aufwendungen für eine Heilbehandlung im eigentlichen Sinn werden in ständiger Rechtsprechung typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung bedarf.

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Zur Berechnung des Monatsbeitrags für Arbeitnehmer der DAK PKV gilt folgende Faustregel: Monatseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze multipliziert mit dem halben allgemeinen Beitragssatz geteilt durch 100. Man erhält so den Arbeitnehmeranteil an der Krankenversicherungsprämie.
Bei Minijobs bis zu 400 EUR Gehalt müssen keine Beiträge gezahlt werden. Diesen Beitrag übernimmt der Arbeitgeber. In der sog. Gleitzone mit Einkommen zwischen 400 EUR und 800 EUR greift ein reduzierter Beitragssatz, erst ab 800 EUR wird der volle Beitragssatz fällig.