Billige PKK

Kompakttarife bieten eine Leistungsübernahme bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung. Sie bewegen sich damit in ihrer Ausgestaltung oftmals auf dem Niveau der GKV. Allerdings kann hier im Unterschied zur GKV der direkte Zugang zu den Leistungen von Spezialisten, die über dem Regelhöchstsatz liquidieren können, erfolgen.
Die Tarifausgestaltungen sind höchst unterschiedlich. So gibt es Tarife, die zwar das 3,5fache im ambulanten und stationären Sektor vorsehen, gleichzeitig aber im stationären Bereich nur Regelleistungen anbieten. Auch ist es möglich, Mehrbettzimmer mit Chefarztbehandlung zu kombinieren.
Der Kompakttarif kann durchaus eine Alternative zu den sog. Bausteintarifen darstellen, die zum Teil Abrechnungen auch außerhalb der Gebührenordnungssätze vorsehen. Bei vielen Kompakttarifen erstreckt sich die Selbstbeteiligung über eine Kombination aus ambulantem, stationärem und Zahnbereich.
Auch billige PKK Anbieter bieten in den meisten Fällen die selben Leistungen, wie die goßen. Fordern Sie jetzt kostenlos und unverbindlich weitere Informationen und ein individuellen Angebot an.

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AXA PKK

Die Branche der privaten Krankenversicherungen hat für solche Fälle passende Lösungen entwickelt, die auch für G. in Frage kommen könnten. Es handelt sich um Großschadentarife. Die Versicherung zahlt nur bei wirklich schweren Krankheiten, die das Budget des Versicherten stark belasten würden. Fallen wegen kleineren Krankheiten nur wenig Kosten im Jahr an, muss der Versicherte diese aus eigener Tasche zahlen. Im Gegenzug sind die monatlichen Prämien günstig.
Die AXA PKK schneidet in vielen Vergleichsfällen deutlich am günstigsten ab. Fordern gleich einen individuellen Vergleich an.

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Allgemeines zum Thema PKK

Beiträge des Arbeitnehmers zu einer GKV werden beim laufenden Lohnsteuerabzug durch die in die Lohnsteuertabelle eingearbeitete Vorsorgepauschale steuermindernd berücksichtigt. Die gesetzlichen Arbeitgeberanteile zur PKK der Arbeitnehmer gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Übernimmt der Arbeitgeber jedoch auch die Arbeitnehmeranteile, so liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Wenn die Beiträge des Arbeitnehmers oder die ihm als Arbeitslohn zugerechneten, vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitnehmerbeiträge zusammen mit den übrigen Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers die Vorsorgepauschale übersteigen, können sie bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

PKK für Frauen

Bislang wurde das Geburtskostenrisiko in der Praxis der Tarifierung von Frauenprämien ausschließlich den Frauen zugeordnet. Hiervon sind wegen der in den letzten Jahrzehnten stark veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse immer häufiger Frauen betroffen, bei denen Geburtskosten überhaupt nicht anfallen bzw. nicht anfallen können. Die Berücksichtigung der Geburtskosten ausschließlich bei den Frauenprämien wird in der Öffentlichkeit als eine nicht mehr ausgewogene Verteilung des Risikos angesehen und stößt zunehmend auf Kritik. So genannte Unisex-Tarife werden sich in den nächsten Jahren unter Druck der EU-Gesetzgebung aller Voraussicht nach am Markt durchsetzen, was zu steigenden Beiträgen für Männer führen dürfte.

PKK für Beamte

Die PKK kann auch eine bestehende gesetzliche Versorgung ergänzen (Teilkostenversicherung, z.B. für Beamte) oder Zusatzversicherungsschutz bieten (Zusatzversicherung, z.B. Auslandsreise-Krankenversicherung). Wesentliche Unterschiede zur GKV bestehen in folgenden Punkten:

PKK für Kinder

Ab 1.1.2005 beträgt der Beitragssatz für alle Versicherten ab einem Alter von 23 Jahren, die keine Kinder erziehen oder erzogen haben, 1,1 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, für alle anderen Versicherten 0,85 %. Der Arbeitgeberanteil beträgt jeweils 0,85 %. (Ausgenommen von dieser Neuregelung bleiben alle vor dem 1.1.1940 Geborenen.) Die Beihilfe stellt nur eine teilweise Kostenerstattung nach Vorleistung des Beamten gegenüber dem Leistungserbringer dar. Sie beträgt beispielsweise bei Bundesbeamten 50 Prozent der berücksichtigungsfähigen Kosten. Höhere Sätze gibt es für Bundesbeamte mit mehr als einem Kind (70 Prozent) sowie mitversicherte Personen, zum Beispiel Ehegatten 70 und Kinder 80 Prozent. Die Landes- und kommunalen Beihilfevorschriften können hier teilweise abweichende Erstattungssätze vorsehen.