ABC der PKK
Grundsätzlich wird nicht geprüft, ob die Beschwerden des Steuerpflichtigen eine ärztliche Behandlung überhaupt erforderlich machen
oder ob die Inanspruchnahme einer besonderen fachärztlichen Kapazität und die Durchführung etwa einer besonders aufwändigen
Behandlungsweise geboten ist. Umfang und Zweckmäßigkeit einer Krankheitsbehandlung gehören zu den höchstpersönlichen
Angelegenheiten des Steuerpflichtigen. Bei der Prüfung, ob und inwieweit Krankheitskosten notwendig und angemessen sind, ist
deshalb kein strenger Maßstab anzulegen. Eine Ausnahme gilt für Behandlungsmethoden, deren Wirksamkeit von der Schulmedizin
angezweifelt wird, z. B. für die Frischzellentherapie oder andere Außenseitermethoden. Unerheblich ist, ob eine Erkrankung
auf Unachtsamkeit, auf eine selbstverschuldete Gefährdung, etwa bei einer gefährlichen Sportart oder auf
Alkohol- bzw. Drogenmissbrauch zurückzuführen ist.
Nicht abziehbar sind Aufwendungen für vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen. Die Ausgaben für eine
Erholungsreise sind deshalb nicht abziehbar, auch wenn die Reise der Erhaltung der Gesundheit und der Arbeitskraft des
Steuerpflichtigen dient oder etwa für die Fortsetzung der Berufstätigkeit unerlässlich erscheint.
Arznei- und Hilfsmittel
Aufwendungen für Arzneimittel auch für nicht rezeptpflichtige Medikamente sowie für allgemeine Stärkungsmittel sind abziehbar,
wenn eine schriftliche ärztliche Verordnung vorliegt. Aufwendungen für Frischzellenbehandlung, Ayur-Veda-Therapien und ähnliche,
von der Schulmedizin nicht einhellig anerkannte Methoden werden nur berücksichtigt, wenn die medizinische Indizierung dieser
Behandlung im Einzelfall durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen ist.
Auf Privatverordnung beruhende Aufwendungen für Schmerzmittel in ungewöhnlich großem Umfang sind nur abziehbar, wenn die
PKK den Ersatz trotz schriftlicher Aufforderung abgelehnt hat. Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen für
krankheitsbedingte Sonderformen der Kleidung (z. B. orthopädische Schuhe) sowie für technische Hilfsmittel, wenn von Ärzten oder
anderen zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Personen schriftlich verordnet (z. B. Prothesen, Einlagen, Brillen, Hörgeräte,
Bruchbänder, Zahnprothesen, und zwar unabhängig von deren Material).
Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel, die sowohl von Kranken zur Linderung ihrer Leiden als auch von
Gesunden zur Steigerung des Lebenskomforts angeschafft werden, ist durch Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder
vertrauensärztlichen Attests nachzuweisen. Aufwendungen für medizinische Fachliteratur sind nicht abziehbar. Die Kosten eines
Haartoupets werden nur in besonderen Ausnahmefällen anerkannt.
Arztkosten
Aufwendungen für die medizinische Behandlung durch Angehörige der staatlich anerkannten Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker,
Krankengymnasten, Psychotherapeuten) sind abziehbar. Nicht anerkannt werden daher die Kosten für Wunderheiler. Bei ambulanter
Behandlung durch einen auswärtigen Arzt können auch die Kosten für Fahrt und Unterkunft abziehbar sein, wenn der Aufenthalt nur
der Behandlung der Krankheit dient. Kosten einer Schönheitsoperation oder einer Haartransplantation werden, soweit nicht
ausnahmsweise medizinisch indiziert, nicht berücksichtigt.
Befruchtung
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die einem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen soll, das wegen
Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau sonst nicht gezeugt werden könnte, sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Neuerdings
erkennt der BFH auch entsprechende Sterilitätsbehandlungen einer unverheirateten Frau an, wenn sie in Übereinstimmung mit den
Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden.
Besuchsfahrten
Aufwendungen für die Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen sind nur bei Nachweis der medizinischen Indikation durch ärztliche
Bescheinigung abziehbar; Einzelheiten s. Außergewöhnliche Belastungen - ABC.
Bewegungsbad
Zur Abziehbarkeit der Betriebskosten für ein Bewegungsbad s. Außergewöhnliche Belastungen - ABC "Bad im eigenen Haus".
Diätkosten
Aufwendungen für eine besondere auch ärztlich verordnete Krankendiät sind nicht (mehr) abziehbar (§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Gleiches gilt für Diätlebensmittel zur Unterstützung einer Heilbehandlung sowie für Diätlebensmittel, die anstelle von
Arzneien verabreicht werden.
Fahrtkosten
Aufwendungen für Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw werden bei Fahrten zum Arzt, Krankenhaus, zur Kur usw. i. d. Regel nur in Höhe
der vergleichbaren Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel anerkannt. Bei Behinderten, die so geh- und stehbehindert sind,
dass sie sich außerhalb des Hauses nur mithilfe eines Fahrzeugs fortbewegen können und denen die Nutzung eines öffentlichen
Verkehrsmittels unzumutbar ist, gehören auch Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw zu den abziehbaren Aufwendungen.
Hierunter fallen nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch
die Aufwendungen für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten, und zwar i. H. der für Reisekosten anerkannten Pauschalen
(s. Reise/Reisekosten). Auch die Kosten für den Erwerb des Führerscheins gehören bei diesem Personenkreis zu den abziehbaren
Aufwendungen.
Abziehbar sind auch Aufwendungen für einen Krankentransport, selbst wenn hierfür nicht ein Krankenwagen, sondern ein Taxi benutzt
wird.
Besucht ein Steuerpflichtiger erkrankte Angehörige, sind die Kosten i. d. Regel nicht berücksichtigungsfähig. Etwas anderes gilt
lediglich dann, wenn die Besuche aus medizinischen Gründen erforderlich sind, insbesondere wenn sie vom Arzt angeordnet wurden.
Aufwendungen für Fahrten zur krankheitsbedingten Betreuung der pflegebedürftigen Eltern sind insoweit abziehbar, als sie die
Aufwendungen für Besuchsfahrten überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung der Eltern üblicherweise
ausgeführt hätte. Abziehbar sind auch die Fahrten zum Besuch einer Gruppe der anonymen Alkoholiker. Erforderlich ist ein im
Voraus ausgestelltes amtsärztliches Attest.
Folgekosten
Müssen nach einer Krankheit, Abmagerungs- oder Entziehungskur oder wegen besonderer Körpergröße neue oder ungewöhnliche
Kleidungsstücke beschafft werden, gehören die Aufwendungen als bloße Folgekosten nach der bisherigen Rechtsprechung nicht
zu den außergewöhnlichen Belastungen.
Geburt
Arzt- und Krankenhauskosten wegen der Geburt eines Kindes sind abziehbar. Aufwendungen für eine Säuglingsschwester oder eine Amme
dagegen nur, wenn ihre Notwendigkeit durch amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist.
Krankenhauskosten
Krankenhauskosten auch für Einbettzimmer einschließlich der eigenen Beiträge sind abziehbar, soweit nicht eine Erstattung aufgrund
von Kranken- und Krankenhaustagegeldversicherungen erfolgt. Krankentagegelder werden nicht gegengerechnet, ebenso wenig die
Haushaltsersparnis. Trinkgelder an das Krankenhauspersonal sind nicht mehr abziehbar. Aufwendungen für die Benutzung eines
Telefon- oder Fernsehapparats im Krankenzimmer sind als bloße Folgekosten einer Krankheit nicht abziehbar.
Legasthenie
Soweit Legasthenie Krankheitswert hat und durch ein vor der Behandlung ausgestelltes amtliches Attest nachgewiesen wird, werden die
Aufwendungen für die Therapie anerkannt, Aufwendungen der auswärtigen Unterbringung jedoch nur, wenn dies für eine
medizinische Behandlung erforderlich ist.
Leihmutterschaft
Aufwendungen für eine Leihmutterschaft sind nicht abziehbar.
Logopädische Therapie
Aufwendungen hierfür sind bei krankheitsbedingten Störungen abziehbar, wenn im Einzelfall ein vor Durchführung der Behandlung
ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachweist, dass die Maßnahme zur Heilung oder Linderung der Krankheit
erforderlich ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint.
Pflegekosten
S. Außergewöhnliche Belastungen - ABC, "Altenheim"; Pflegekosten.
Psychoanalyse, Psychotherapie
Die Analyse- und Therapiekosten sind wie die Aufwendungen für die Teilnahme an Selbsterfahrungsgruppen als Krankheitskosten
abziehbar, wenn die Teilnahme ärztlich verordnet ist.
Sport
Aufwendungen für Kranken- und Heilgymnastik sind bei ärztlicher Verordnung abziehbar, nicht hingegen die Aufwendungen für die
Ausübung eines normalen Sports, auch des Besuchs eines Fitnessstudios; anders dann, wenn eine amts- oder vertrauensärztliche
Bescheinigung über die Notwendigkeit sowie über Art und Umfang der sportlichen Betätigung vorliegt und der Sport unter ärztlicher
Anleitung und Aufsicht ausgeübt wird.
Suchtkrankheiten
Aufwendungen zur Therapie von Suchtkrankheiten sind i. d. Regel abziehbar, soweit medizinisch indiziert; z. B. bejaht für
Alkoholismus, für den Besuch einer Anonymen Alkoholikergruppe, für Spielsucht.
Umbaumaßnahmen
Krankheitsbedingte Baumaßnahmen können abziehbar sein, soweit wie z. B. in einer Mietwohnung verlorener Aufwand vorliegt.
Baumaßnahmen im eigenen Haus sind i. d. Regel nicht abziehbar, wegen weiterer Einzelheiten s. Außergewöhnliche Belastungen -
ABC "Aufzug", "Bad im eigenen Haus", "Baumaßnahmen".
