Lebensversicherung (LV)

Die Lebensversicherung als private Vorsorgemaßnahme befindet sich in einem Umwandlungsprozess aufgrund staatlicher Eingriffe, sodass sich derzeit nur unsichere Aussagen über die zukünftige Entwicklung dieser Versicherungssparte treffen lassen. Bislang jedenfalls war die Lebensversicherung im Zusammenhang mit dem sog. Drei-Säulen-Konzept neben der gesetzlichen Rentenversicherung und betrieblichen Altersversorgung eine gewollte Ergänzung.
Nach wie vor deckt die Lebensversicherung das wirtschaftliche Risiko ab, das sich aus der Nichtvorhersehbarkeit des menschlichen Lebens ergibt. Die Lebensversicherung hat auch unter volkswirtschaftlicher, betriebswirtschaftlicher und gesamtwirtschaftlicher Betrachtung als Kapitalsammelbecken neben dem Bankenbereich ihre Existenzberechtigung.
Für den Abschluss einer Lebensversicherung gibt es unterschiedliche Motive. Um einen bedarfsgerechten Versicherungsschutz bieten zu können, haben die Versicherer vielfältige Vertragsformeln entwickelt. Im Vordergrund sollte stets die bedarfsgerechte Gestaltung der Altersversorgung, der Hinterbliebenenabsicherung sowie flankierend der Berufsunfähigkeitsabsicherung und des Pflegefallschutzes in Abhängigkeit von den individuellen Präferenzen der zu versichernden Personen stehen.
Wesentliche Änderungen im allgemeinen Teil des Gesetzes sind für den Abschluss von Lebensversicherungen ebenso relevant wie die speziellen Regelungen.
Die §§ 150 bis 171 VVG regeln die Vorschriften für Lebensversicherungsverträge. Dies ist erforderlich, da diesen Vertragsformen besondere wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Lebensversicherungen sammeln fast die Hälfte der Prämieneinnahmen der deutschen VU im Inlandsgeschäft ein. Diese werden dann an den Kapitalmarkt gebracht. Die daraus resultierenden Versicherungssummen und Überschussanteile werden zur Absicherung von Familie und Geschäftspartnern im vorzeitigen Todesfall, zur Altersversorgung und als Kapitalanlage verwendet.
Unter dem Gesichtpunkt des Verbraucherschutzes spielt die kapitalbildende Lebensversicherung schon seit vielen Jahren eine zentrale Rolle. Kritisiert wurden insbesondere die hohen Abschlusskosten, es wurde die bedarfsgerechte Information vor Vertragsabschluss hinterfragt, die Unübersichtlichkeit der Berechnung der Überschussbeteiligung und der Rückkaufswerte sowie der Ablaufleistungshöhe bemängelt. Die BGH-Urteile trugen dazu bei, dass die Neuregelungen in der VVG-Reform im Fokus der Diskussion standen. Es ist daher nicht verwunderlich, dass, je nachdem aus welchem Blickwinkel man die Neuregelungen betrachtet, positive und negative Aspekte festzustellen sind.
Auf eine Umschreibung der unterschiedlichen Formen der Lebensversicherung wurde verzichtet, um, abgesehen von ausdrücklichen Ausnahmen, die Vorschriften für alle Lebensversicherungsformen allgemeingültig zu stellen. Die bAV fällt unter den Regelungsansatz des VVG, soweit es sich dabei um Lebensversicherungsverträge handelt.

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Risikolebensversicherung

Risikolebensversicherungen mit gleichbleibender Versicherungssumme können während ihrer Laufzeit spätestens bis zum Ende des zehnten Versicherungsjahres ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine Kapitallebensversicherung über dieselbe oder auch eine niedrigere Todesfallsumme umgetauscht werden. Dieser Umtausch ist einmal zulässig. Soll eine eingeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ebenfalls umgetauscht werden, so ist dies in der Regel von einer erneuten Gesundheitsprüfung abhängig. Bei einer Versicherungsdauer bis zu zehn Jahren muss der Umtausch spätestens drei Monate vor Ablauf der Risikolebensversicherung beantragt werden.

Kapitallebensversicherung

Der BFH bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach eine unmittelbare Finanzierung auch dann noch vorliegt, wenn die Auszahlung des Darlehensbetrags auf ein privates Girokonto als Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung erfolgt ist. Eine solche ist anzunehmen, wenn die ausgezahlten Darlehensbeträge nicht mehr als 30 Tage auf dem privaten Girokonto verbleiben. Wird dieser Zeitraum überschritten, liegen die Voraussetzungen einer unmittelbaren und ausdrücklichen Finanzierung nicht mehr vor, sodass eine Steuerpflicht der Zinsen aus der Kapitallebensversicherung herbeigeführt wird.

Fondsgebundene Lebensversicherung

Sie können Ihre Fondsgebundene Lebensversicherung durch schriftliche Erklärung mit Frist von einem Monat zum Schluss einer jeden Versicherungsperiode, frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres, in eine von uns zu diesem Zeitpunkt angebotene, auf lautende Rentenversicherung umwandeln. Bei der Umwandlung bleiben Ihre Beitragszahlungsweise und die Höhe Ihres Beitrags unverändert. Auch der bisher vorgesehene Rentenzahlungsbeginn ändert sich nicht. Die Versicherungsleistungen berechnen wir nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Basis des neuen Tarifs. Dabei legen wir den Geldwert des Deckungskapitals am (Stichtag) zugrunde.

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Britische Lebensversicherung

Dass das Engagement in einer britischen Lebensversicherung nicht immer von Erfolg gekrönt ist, ist eine Erfahrung, die auch deutsche Anleger bereits machen mussten, und zwar bei Policen von Equitable Life. Die englische Assekuranz verkaufte nämlich in den 70er und 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts in Großbritannien Lebensversicherungen mit Garantien, bei denen Kunden am Ende der Vertragslaufzeit eine Rentenzahlung mit festgelegtem Zins wählen konnten. Dieses Produkt wurde für die Gesellschaft zu einem teuren Reinfall, weil viele Versicherte von dieser Option Gebrauch machten.

Dread Disease

Bei der Dread Disease -Versicherung als selbstständige oder auch Zusatzversicherungsvertragsform tritt der Leistungsfall ein, wenn eine schwere Krankheit nachgewiesen wird. Der Grundgedanke ist dabei nicht unbedingt die Vorziehung der für den Todesfall vorgesehenen Leistung, sondern die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Bargeld, um evtl. teure Auslandsbehandlungen durch Spezialisten, Bypass-Operationen, häusliche Pflege, Wohnungsumbauten, klimabedingte Wohnungswechsel etc. finanzieren zu können. Welche Erkrankungen als schwere Erkrankungen eingestuft werden, variiert bei den Tarifangeboten der Versicherer zum Teil recht erheblich.