Lebensversicherung (LV)
Die Lebensversicherung als private Vorsorgemaßnahme befindet sich in einem Umwandlungsprozess aufgrund staatlicher Eingriffe,
sodass sich derzeit nur unsichere Aussagen über die zukünftige Entwicklung dieser Versicherungssparte treffen lassen. Bislang
jedenfalls war die Lebensversicherung im Zusammenhang mit dem sog. Drei-Säulen-Konzept neben der gesetzlichen Rentenversicherung
und betrieblichen Altersversorgung eine gewollte Ergänzung.
Nach wie vor deckt die Lebensversicherung das wirtschaftliche Risiko ab, das sich aus der Nichtvorhersehbarkeit des menschlichen
Lebens ergibt. Die Lebensversicherung hat auch unter volkswirtschaftlicher, betriebswirtschaftlicher und gesamtwirtschaftlicher
Betrachtung als Kapitalsammelbecken neben dem Bankenbereich ihre Existenzberechtigung.
Für den Abschluss einer Lebensversicherung gibt es unterschiedliche Motive. Um einen bedarfsgerechten Versicherungsschutz bieten
zu können, haben die Versicherer vielfältige Vertragsformeln entwickelt. Im Vordergrund sollte stets die bedarfsgerechte Gestaltung
der Altersversorgung, der Hinterbliebenenabsicherung sowie flankierend der Berufsunfähigkeitsabsicherung und des Pflegefallschutzes
in Abhängigkeit von den individuellen Präferenzen der zu versichernden Personen stehen.
Wesentliche Änderungen im allgemeinen Teil des Gesetzes sind für den Abschluss von Lebensversicherungen ebenso relevant wie
die speziellen Regelungen.
Die §§ 150 bis 171 VVG regeln die Vorschriften für Lebensversicherungsverträge. Dies ist erforderlich, da diesen Vertragsformen
besondere wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Lebensversicherungen sammeln fast die Hälfte der Prämieneinnahmen der deutschen VU
im Inlandsgeschäft ein. Diese werden dann an den Kapitalmarkt gebracht. Die daraus resultierenden Versicherungssummen und
Überschussanteile werden zur Absicherung von Familie und Geschäftspartnern im vorzeitigen Todesfall, zur Altersversorgung und als
Kapitalanlage verwendet.
Unter dem Gesichtpunkt des Verbraucherschutzes spielt die kapitalbildende Lebensversicherung schon seit vielen Jahren eine
zentrale Rolle. Kritisiert wurden insbesondere die hohen Abschlusskosten, es wurde die bedarfsgerechte Information vor
Vertragsabschluss hinterfragt, die Unübersichtlichkeit der Berechnung der Überschussbeteiligung und der Rückkaufswerte sowie der
Ablaufleistungshöhe bemängelt. Die BGH-Urteile trugen dazu bei, dass die Neuregelungen in der VVG-Reform im Fokus der Diskussion
standen. Es ist daher nicht verwunderlich, dass, je nachdem aus welchem Blickwinkel man die Neuregelungen betrachtet, positive und
negative Aspekte festzustellen sind.
Auf eine Umschreibung der unterschiedlichen Formen der Lebensversicherung wurde verzichtet, um, abgesehen von ausdrücklichen
Ausnahmen, die Vorschriften für alle Lebensversicherungsformen allgemeingültig zu stellen.
Die bAV fällt unter den Regelungsansatz des VVG, soweit es sich dabei um Lebensversicherungsverträge handelt.
