KV für Kinder

Um Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vor Härtefällen durch die diversen Zuzahlungsregelungen (§ 61 SGB V) zu schützen, gibt es eine Belastungsgrenze pro Kalenderjahr. Sie wird erreicht, wenn die Zuzahlungen 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen des Versicherten, soweit sie zum Lebensunterhalt dienen (bei Selbstständigen also nicht der Anteil, der zur Deckung der Betriebsausgaben dient), überschreiten. Bei chronisch Kranken gilt eine Belastungsgrenze von 1 Prozent. Bei den Bruttoeinnahmen werden alle Einkünfte der im Haushalt lebenden Lebenspartner und Angehörigen zusammengerechnet. Für den ersten im Haushalt lebenden Angehörigen werden sie allerdings um 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße reduziert, für weitere Angehörige sowie Lebenspartner um 10 Prozent. Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt der gestzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV) und beträgt im Jahr 2008 29.820 EUR (West) bzw. 25.200 EUR (Ost).
Für Kinder wird ein Freibetrag analog § 32 Abs. 6 EStG abgezogen.
Für die Befreiung stellt die Krankenkasse dem Versicherten eine Bescheinigung aus, die er bei Leistungserbringern (zum Beispiel Apotheke) vorweisen kann.
Kinder sind in der Regel von Zuzahlungen befreit.
Für Zahnersatz gibt es eine eigene Härtefallregelung. Die Krankenkasse hat den Festzuschuss von 50 Prozent auf den zweifachen Zuschuss oder 100 Prozent, maximal bis zur Höhe der entstandenen Kosten, aufzustocken, wenn das Monatseinkommen des Versicherten 40 Prozent der Bezugsgröße (West: 2.485 EUR × 40 Prozent = 994 EUR; Ost: 2.100 EUR × 40 Prozent = 840 EUR) nicht überschreitet. Bei höherem Einkommen kann ein abgestufter Zuschuss geleistet werden. Dabei wird unterstellt, dass für den Versicherten maximal das Dreifache der Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Monatsgehalt und 40 Prozent der Bezugsgröße als Eigenanteil zumutbar ist.
Der § 198 VVG zur Kindernachversicherung regelt in Analogie zu § 178d Abs. 1 bis 3 VVG a. F., dass es sich bei der Kinder Nachversicherung um die Sonderregelung einer Rückwärtsversicherung handelt.
Absatz 1:
Besteht am Tag der Geburt (Adoption bei Minderjährigen) für mindestens ein Elternteil eine Krankenversicherung , dann muss der Krankenversicherer das neugeborene Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten versichern. Als Voraussetzung dafür hat die Anmeldung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend zu erfolgen. Die Verpflichtung zur Aufnahme besteht nur insofern, als der Versicherungsschutz des Neugeborenen dem des versicherten Elternteils entspricht, d. h. er darf nicht höher und umfassender sein.
Absatz 2:
Bei minderjährig adoptierten Kindern kann bei einer Gefahrerhöhung (aufgrund schlechtem Gesundheitszustand) ein Risikozuschlag in Höhe bis zur einfachen Prämienhöhe erfolgen.
Absatz 3:
Geregelt wird auch die weitere Voraussetzung einer Mindestversicherungsdauer des Elternteils von maximal drei Monaten. Neu hinzugekommen ist der Absatz 4, der eine Ausnahme für die Auslands- und Reisekrankenversicherung bei anderweitigem Versicherungsschutz enthält. Die Regelungen sind halbzwingend.

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Versicherung KV

Die gesetzliche Krankenversicherung hat ihren Ursprung in der von Bismarck 1883 ins Leben gerufenen Sozialgesetzgebung, der Reichsversicherungsordnung RVO. Die Grundidee der GKV ist es zu gewährleisten, dass die Kostendeckung für die Grundversorgung im Krankheitsfall sichergestellt wird. Die Versicherungspflicht wurde dabei an einen festgelegten Höchstsatz des Lohnes gekoppelt. Dieses Grundprinzip gilt noch heute. Seit 1996 können gesetzlich Versicherte ihre Krankenkasse frei wählen. Einige Personengruppen, die nicht versicherungspflichtig sind, können freiwillige Mitglieder der GKV werden. Der § 9 SGB V ist hier einschlägig. Die freiwillig Versicherten verdienen meist oberhalb der Versicherungspflichtgrenze und können jederzeit in eine KV Versicherung wechseln.

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KV vergleichen

Besteht Unklarheit über die Versicherungsfähigkeit, empfiehlt es sich, bei einem KV Anbieter seiner Wahl einen Probeantrag zu stellen. Dieser ist ausdrücklich als solcher zu kennzeichnen mit dem Vorteil, dass keine förmliche Antragsablehnung erfolgt, die bei erneuten Versuchen bei anderen Krankenversicherern angegeben werden müssten. Der Probeantrag hilft, eine grundsätzliche Einschätzung der Versicherungsfähigkeit zu erhalten.
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Kostenloser Tarifvergleich KV

Die PKV ist in der Regel eine Entscheidung für das Leben und entsprechend sorgfältig vorzubereiten. Wichtig ist, dass ein voraussichtlich langfristig stabiler Krankenversicherer gewählt wird.
Verschiedene Ratingagenturen wie Morgen & Morgen, Softfair oder KVpro.de haben sich auf die Beurteilung von Krankenversicherern und deren Produkten spezialisiert. Beachten muss man jedoch, dass sie regelmäßig nur auf Basis von Vergangenheitsdaten versuchen können, Aussagen für die Gegenwart und Zukunft zu treffen.
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KV für Freiberufler

Freiberufler, die nach dem 01.01.1989 in das Berufsleben eingetreten sind und zuvor nicht Mitglied der GKV waren, in der KV vollversichern. Ausgenommen sind Landwirte, Künstler und Publizisten. Für den Beginn der Zahlung kann eine unterschiedlich lange Karenzzeit vereinbart werden. Bei Arbeitnehmern mit Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist dies üblicherweise erst ab dem 43. Tag zu vereinbaren, Freiberufler können deutlich frühere Beginnzeitpunkte vereinbaren.

Beitrag Vergleich KV

Berücksichtigt werden muss auch, ob ggf. weitere Familienmitglieder gegen eigene, zusätzliche Beiträge mitversichert werden müssen und wie sich der Beitrag langfristig entwickelt.
Eine Entscheidungshilfe zur Einschätzung der längerfristigen wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit finden Sie in Kapitel 4 dieses Anhangs. In den Kapiteln 2 und 3 findet sich ein Vergleich, der bei der Beurteilung der Vor- und Nachteile von GKV und KV behilflich sein kann.