KV für Arbeitslose
Der Wechsel von der KV in die GKV ist durch das Gesetz sehr eingeschränkt. Dennoch gibt es Möglichkeiten, in die GKV zu wechseln:
Fällt das Bruttogehalt eines Angestellten unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, weil er z. B. seine Arbeitszeit reduziert, so wird
er in der GKV pflichtversichert. Steigt sein Einkommen irgendwann wieder über die Jahresarbeitsentgeltgrenze, so kann er als
freiwillig Versicherter in der GKV bleiben, wenn seine Pflichtmitgliedschaft mindestens zwölf Monate betragen hat.
Das Gleiche gilt, wenn ein Angestellter arbeitslos wird und von seinem Befreiungsrecht in der PKV keinen Gebrauch macht. Er ist
dann für die Dauer der Arbeitslosigkeit in der GKV pflichtversichert. Dort kann er versichert bleiben, wenn die Arbeitslosigkeit
mindestens zwölf Monate beträgt und somit wieder die Vorversicherungszeit erfüllt ist.
Beendet ein Arbeitnehmer, der mehr als die Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient und einen Ehepartner hat, der einer gesetzlichen
Krankenkasse angehört, sein Arbeitsverhältnis, so ist er ohne Einkommen und automatisch kostenlos in der Krankenversicherung des
Ehepartners versichert. Nimmt er später wieder ein Arbeitsverhältnis auf, so kann er in der GKV bleiben, sofern die zwölf Monate
Vorversicherungszeit erfüllt sind.
Seit dem 1.7.2000 ist ein Wechsel in die GKV für Personen ab dem 55. Lebensjahr praktisch unmöglich. Personen, die nach Vollendung
des 55. Lebensjahres eigentlich versicherungspflichtig würden, etwa auf Grund von Arbeitslosigkeit oder durch Aufnahme einer
Arbeitnehmertätigkeit mit Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, bleiben dennoch versicherungsfrei, wenn sie in den letzten
fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht in der KV und nicht in der GKV versichert waren. Das Gleiche gilt auch für
privat versicherte Ehegatten, die nach dem 55. Lebensjahr z. B. durch Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung
versicherungspflichtig würden.
