Angebot KV Berechnung

Zur Berechnung des Monatsbeitrags für Arbeitnehmer gilt folgende Faustregel: Monatseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze multipliziert mit dem halben allgemeinen Beitragssatz geteilt durch 100. Man erhält so den Arbeitnehmeranteil an der Krankenversicherungsprämie.
Die Verdienstgrenze ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Sie ändert sich jährlich mit den durchschnittlichen Steigerungen aller Gehälter in Deutschland.
Die Einkünfte oberhalb dieser Grenze sind nicht mit Beiträgen zu belegen. Allerdings werden zur Berechnung alle Arbeitseinkommen über das Jahr zusammengerechnet, also auch Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Erfolgsprämien oder Tantiemen. Diese Gesamtsumme aller Einkommen wird dann durch 12 geteilt und ergibt so das Monatseinkommen, für das die Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten sind.
Als beitragspflichtige Einnahmen gelten folgende Bruttoeinkünfte:
Angebot KV  Berechnung - Bildgrafik Pfeil Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung,
Angebot KV  Berechnung - Bildgrafik Pfeil Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen,
Angebot KV  Berechnung - Bildgrafik Pfeil Versorgungsbezüge, Betriebsrenten, bAV etc.,
Angebot KV  Berechnung - Bildgrafik Pfeil Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, jedoch nur, wenn gleichzeitig Rente oder Versorgungsbezüge erzielt werden. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt grundsätzlich die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags. Aufgrund vieler Reformen verschiebt sich allerdings die Belastung zu Lasten der Arbeitnehmer.
Fordern Sie einfach kostenlos und unverbindlich eine Berechnung und ein auf Sie optimiertes Angebot zur KV an.

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KV 3 Jahre

Beiträge zur KV werden in Höhe des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. D.h. ein Arbeitnehmer, dessen beitragspflichtiges Bruttoentgelt über der aktuell geltenden Beitragsbemessungsgrenze liegt, bezahlt maximal auf diesen Betrag Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Seit dem 1.7.2005 ist der Grundsatz, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge je zur Hälfte zu tragen haben, entfallen. Die Krankenkassen wurden gesetzlich verpflichtet, ihren Beitragssatz um 0,9% zu senken. Gleichzeitig wurde ein zusätzlicher Beitragssatz von 0,9% eingeführt, der nur von den Arbeitnehmern zu tragen ist. Voraussetzungen für den Wechsel in die KV ....

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KV 2009

Nach Einschätzung der KV wird die sog. Gesundheitsreform zur Verteuerung des Versicherungsschutzes führen. Denn beim neu geschaffenen Basistarif können Neukunden weder abgelehnt werden noch ist eine Risiko- oder Gesundheitsprüfung erlaubt. Auch der Wechsel von PKV -Bestandskunden in den Basistarif birgt finanzielle Konsequenzen in sich. Versicherte haben zu Beginn des Jahrs 2009 sechs Monate lang Zeit, um in den unter Umständen deutlich preiswerteren Basistarif zu wechseln. Der Basistarif muss von jedem KV Anbieter ab 1.1.2009 angeboten werden. Der Leistungsumfang ist einheitlich und entspricht dem der GKV.

Kostenloser Vergleich KV

Die PKV kann auch eine bestehende gesetzliche Versorgung ergänzen (Teilkostenversicherung, z.B. für Beamte) oder Zusatzversicherungsschutz bieten (Zusatzversicherung, z.B. Auslandsreise-Krankenversicherung).
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Freiwillige KV

Die Versicherungspflicht ist nicht die einzige Form des Versicherungsschutzes, denn es besteht auch die Möglichkeit, eine freiwillige KV abzuschließen. Sie bietet vom Grundsatz her die gleichen Ansprüche wie eine Pflichtversicherung.
Einige Personengruppen, die nicht versicherungspflichtig sind, können freiwillige Mitglieder der GKV werden.
Die freiwillig Versicherten verdienen meist oberhalb der Versicherungspflichtgrenze und können jederzeit zu einer KV wechseln. Weil sie häufig auch noch den Höchstbeitrag bezahlen, sind sie für die Kassen besonders wertvolle Kunden.

Hallesche KV

Die Hallesche erweitert den Geltungsbereich der Pflegetagegeldversicherung auf den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz, die Assistanceleistungen müssen allerdings in Deutschland in Anspruch genommen werden. Als Extras gibt es eine dreifache Leistung in den ersten 30 Tagen einer erstmaligen Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III. Bei dieser Pflegestufe wird zudem das Pflegetagegeld um den Beitrag aufgestockt und somit effektiv eine Beitragsbefreiung erreicht.
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