ABC der KV

Grundsätzlich wird nicht geprüft, ob die Beschwerden des Steuerpflichtigen eine ärztliche Behandlung überhaupt erforderlich machen oder ob die Inanspruchnahme einer besonderen fachärztlichen Kapazität und die Durchführung etwa einer besonders aufwändigen Behandlungsweise geboten ist. Umfang und Zweckmäßigkeit einer Krankheitsbehandlung gehören zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen. Bei der Prüfung, ob und inwieweit Krankheitskosten notwendig und angemessen sind, ist deshalb kein strenger Maßstab anzulegen. Eine Ausnahme gilt für Behandlungsmethoden, deren Wirksamkeit von der Schulmedizin angezweifelt wird, z. B. für die Frischzellentherapie oder andere Außenseitermethoden. Unerheblich ist, ob eine Erkrankung auf Unachtsamkeit, auf eine selbstverschuldete Gefährdung, etwa bei einer gefährlichen Sportart oder auf Alkohol- bzw. Drogenmissbrauch zurückzuführen ist. Nicht abziehbar sind Aufwendungen für vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen. Die Ausgaben für eine Erholungsreise sind deshalb nicht abziehbar, auch wenn die Reise der Erhaltung der Gesundheit und der Arbeitskraft des Steuerpflichtigen dient oder etwa für die Fortsetzung der Berufstätigkeit unerlässlich erscheint.
ABC der KV   - Bildgrafik PfeilArznei- und Hilfsmittel
Aufwendungen für Arzneimittel auch für nicht rezeptpflichtige Medikamente sowie für allgemeine Stärkungsmittel sind abziehbar, wenn eine schriftliche ärztliche Verordnung vorliegt. Aufwendungen für Frischzellenbehandlung, Ayur-Veda-Therapien und ähnliche, von der Schulmedizin nicht einhellig anerkannte Methoden werden nur berücksichtigt, wenn die medizinische Indizierung dieser Behandlung im Einzelfall durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen ist. Auf Privatverordnung beruhende Aufwendungen für Schmerzmittel in ungewöhnlich großem Umfang sind nur abziehbar, wenn die KV den Ersatz trotz schriftlicher Aufforderung abgelehnt hat. Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen für krankheitsbedingte Sonderformen der Kleidung (z. B. orthopädische Schuhe) sowie für technische Hilfsmittel, wenn von Ärzten oder anderen zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Personen schriftlich verordnet (z. B. Prothesen, Einlagen, Brillen, Hörgeräte, Bruchbänder, Zahnprothesen, und zwar unabhängig von deren Material). Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel, die sowohl von Kranken zur Linderung ihrer Leiden als auch von Gesunden zur Steigerung des Lebenskomforts angeschafft werden, ist durch Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attests nachzuweisen. Aufwendungen für medizinische Fachliteratur sind nicht abziehbar. Die Kosten eines Haartoupets werden nur in besonderen Ausnahmefällen anerkannt.
ABC der KV   - Bildgrafik PfeilArztkosten
Aufwendungen für die medizinische Behandlung durch Angehörige der staatlich anerkannten Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Psychotherapeuten) sind abziehbar. Nicht anerkannt werden daher die Kosten für Wunderheiler. Bei ambulanter Behandlung durch einen auswärtigen Arzt können auch die Kosten für Fahrt und Unterkunft abziehbar sein, wenn der Aufenthalt nur der Behandlung der Krankheit dient. Kosten einer Schönheitsoperation oder einer Haartransplantation werden, soweit nicht ausnahmsweise medizinisch indiziert, nicht berücksichtigt.
ABC der KV   - Bildgrafik PfeilBefruchtung
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die einem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen soll, das wegen Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau sonst nicht gezeugt werden könnte, sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Neuerdings erkennt der BFH auch entsprechende Sterilitätsbehandlungen einer unverheirateten Frau an, wenn sie in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden.
ABC der KV   - Bildgrafik PfeilBesuchsfahrten
Aufwendungen für die Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen sind nur bei Nachweis der medizinischen Indikation durch ärztliche Bescheinigung abziehbar; Einzelheiten s. Außergewöhnliche Belastungen - ABC.
ABC der KV   - Bildgrafik PfeilBewegungsbad
Zur Abziehbarkeit der Betriebskosten für ein Bewegungsbad s. Außergewöhnliche Belastungen - ABC "Bad im eigenen Haus".
ABC der KV   - Bildgrafik PfeilDiätkosten
Aufwendungen für eine besondere auch ärztlich verordnete Krankendiät sind nicht (mehr) abziehbar (§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG). Gleiches gilt für Diätlebensmittel zur Unterstützung einer Heilbehandlung sowie für Diätlebensmittel, die anstelle von Arzneien verabreicht werden.
ABC der KV   - Bildgrafik PfeilFahrtkosten
Aufwendungen für Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw werden bei Fahrten zum Arzt, Krankenhaus, zur Kur usw. i. d. Regel nur in Höhe der vergleichbaren Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel anerkannt. Bei Behinderten, die so geh- und stehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mithilfe eines Fahrzeugs fortbewegen können und denen die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist, gehören auch Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw zu den abziehbaren Aufwendungen. Hierunter fallen nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Aufwendungen für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten, und zwar i. H. der für Reisekosten anerkannten Pauschalen (s. Reise/Reisekosten). Auch die Kosten für den Erwerb des Führerscheins gehören bei diesem Personenkreis zu den abziehbaren Aufwendungen.
Abziehbar sind auch Aufwendungen für einen Krankentransport, selbst wenn hierfür nicht ein Krankenwagen, sondern ein Taxi benutzt wird. Besucht ein Steuerpflichtiger erkrankte Angehörige, sind die Kosten i. d. Regel nicht berücksichtigungsfähig. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Besuche aus medizinischen Gründen erforderlich sind, insbesondere wenn sie vom Arzt angeordnet wurden. Aufwendungen für Fahrten zur krankheitsbedingten Betreuung der pflegebedürftigen Eltern sind insoweit abziehbar, als sie die Aufwendungen für Besuchsfahrten überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung der Eltern üblicherweise ausgeführt hätte. Abziehbar sind auch die Fahrten zum Besuch einer Gruppe der anonymen Alkoholiker. Erforderlich ist ein im Voraus ausgestelltes amtsärztliches Attest.
ABC der KV   - Bildgrafik PfeilFolgekosten
Müssen nach einer Krankheit, Abmagerungs- oder Entziehungskur oder wegen besonderer Körpergröße neue oder ungewöhnliche Kleidungsstücke beschafft werden, gehören die Aufwendungen als bloße Folgekosten nach der bisherigen Rechtsprechung nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen.
ABC der KV   - Bildgrafik PfeilGeburt
Arzt- und Krankenhauskosten wegen der Geburt eines Kindes sind abziehbar. Aufwendungen für eine Säuglingsschwester oder eine Amme dagegen nur, wenn ihre Notwendigkeit durch amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist.
ABC der KV   - Bildgrafik PfeilKrankenhauskosten
Krankenhauskosten auch für Einbettzimmer einschließlich der eigenen Beiträge sind abziehbar, soweit nicht eine Erstattung aufgrund von Kranken- und Krankenhaustagegeldversicherungen erfolgt. Krankentagegelder werden nicht gegengerechnet, ebenso wenig die Haushaltsersparnis. Trinkgelder an das Krankenhauspersonal sind nicht mehr abziehbar. Aufwendungen für die Benutzung eines Telefon- oder Fernsehapparats im Krankenzimmer sind als bloße Folgekosten einer Krankheit nicht abziehbar.
ABC der KV   - Bildgrafik PfeilLegasthenie
Soweit Legasthenie Krankheitswert hat und durch ein vor der Behandlung ausgestelltes amtliches Attest nachgewiesen wird, werden die Aufwendungen für die Therapie anerkannt, Aufwendungen der auswärtigen Unterbringung jedoch nur, wenn dies für eine medizinische Behandlung erforderlich ist.
ABC der KV   - Bildgrafik PfeilLeihmutterschaft
Aufwendungen für eine Leihmutterschaft sind nicht abziehbar.
ABC der KV   - Bildgrafik PfeilLogopädische Therapie
Aufwendungen hierfür sind bei krankheitsbedingten Störungen abziehbar, wenn im Einzelfall ein vor Durchführung der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachweist, dass die Maßnahme zur Heilung oder Linderung der Krankheit erforderlich ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint.
ABC der KV   - Bildgrafik PfeilPflegekosten
S. Außergewöhnliche Belastungen - ABC, "Altenheim"; Pflegekosten.
ABC der KV   - Bildgrafik PfeilPsychoanalyse, Psychotherapie
Die Analyse- und Therapiekosten sind wie die Aufwendungen für die Teilnahme an Selbsterfahrungsgruppen als Krankheitskosten abziehbar, wenn die Teilnahme ärztlich verordnet ist.
ABC der KV   - Bildgrafik PfeilSport
Aufwendungen für Kranken- und Heilgymnastik sind bei ärztlicher Verordnung abziehbar, nicht hingegen die Aufwendungen für die Ausübung eines normalen Sports, auch des Besuchs eines Fitnessstudios; anders dann, wenn eine amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit sowie über Art und Umfang der sportlichen Betätigung vorliegt und der Sport unter ärztlicher Anleitung und Aufsicht ausgeübt wird.
ABC der KV   - Bildgrafik PfeilSuchtkrankheiten
Aufwendungen zur Therapie von Suchtkrankheiten sind i. d. Regel abziehbar, soweit medizinisch indiziert; z. B. bejaht für Alkoholismus, für den Besuch einer Anonymen Alkoholikergruppe, für Spielsucht.
ABC der KV   - Bildgrafik PfeilUmbaumaßnahmen
Krankheitsbedingte Baumaßnahmen können abziehbar sein, soweit wie z. B. in einer Mietwohnung verlorener Aufwand vorliegt. Baumaßnahmen im eigenen Haus sind i. d. Regel nicht abziehbar, wegen weiterer Einzelheiten s. Außergewöhnliche Belastungen - ABC "Aufzug", "Bad im eigenen Haus", "Baumaßnahmen".

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Die KV kann von jedem mit einem privaten Versicherungsunternehmen per Vertrag abgeschlossen werden, wobei die private Krankenversicherung hinsichtlich des Umfangs des Versicherungsschutzes verschiedene Angebote macht.
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Der Versicherte muss dabei nicht in den Basistarif wechseln . Er kann auch in andere Normaltarife übertreten, auch dann erhält er die Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs.

DAK KV

Zur Berechnung des Monatsbeitrags für Arbeitnehmer der DAK KV gilt folgende Faustregel: Monatseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze multipliziert mit dem halben allgemeinen Beitragssatz geteilt durch 100. Man erhält so den Arbeitnehmeranteil an der Krankenversicherungsprämie.
Bei Minijobs bis zu 400 EUR Gehalt müssen keine Beiträge gezahlt werden. Diesen Beitrag übernimmt der Arbeitgeber. In der sog. Gleitzone mit Einkommen zwischen 400 EUR und 800 EUR greift ein reduzierter Beitragssatz, erst ab 800 EUR wird der volle Beitragssatz fällig.