KV privat 2008
Mitversicherte Ehegatten haben Direktanspruch in KV privatEntscheidungstenor:
Der mitversicherte Ehepartner (§ 178a Abs. 1 VVG) kann nach § 328 Abs. 1 BGB eine ihn betreffende Versicherungsleistung im eigenen
Namen geltend machen. Das schließt die Berechtigung ein, die Wirksamkeit von Vertragsklauseln anhand von § 307 BGB gerichtlich
überprüfen zu lassen.
Fundstelle: BGH, Urteil v. 10.10.2007, IV ZR 37/06, VersR 2008 , 64
Bemerkungen:
In vielen Ehen ist es so, dass der eine Partner eine private Krankenversicherung abschließt und der andere Partner mitversicherte
Person ist. Der mitversicherte Partner kann dann eine ihn betreffende Versicherungsleistung im eigenen Namen geltend machen.
Wenn die Versicherungsbedingungen keine abweichende Regelung beinhalten, hat der mitversicherte Ehepartner einen eigenen
unmittelbaren Leistungsanspruch gegen den Versicherer. Das schließt auch die Berechtigung ein, die Wirksamkeit von Vertragsklauseln
anhand von § 307 BGB gerichtlich überprüfen zu lassen.
Der BGH begründet diese Rechtsposition damit, dass es sich hier um eine Krankheitskostenversicherung für fremde Rechnung handelt,
die uneingeschränkt den Regelungen über den Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 Abs. 1 BGB unterliegt. Darauf, ob der
mitversicherte Ehepartner einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht oder durch Tätigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beiträgt,
kommt es für die Frage, wessen Interesse versichert ist, nicht an.
Von Bedeutung ist die vom BGH bestätigte Rechtslage nicht zuletzt für getrennt lebende Ehepartner, die ihre Arztrechnungen nicht
über ihren Ehepartner einreichen lassen möchten.
