Krankentagegeld Krankenversicherungen
Die Mehrzahl der Krankenversicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht, sofern der Versicherte entweder aus der
gesetzlichen Krankenversicherung übergetreten ist oder aber eine private Krankheitskostenvollversicherung vereinbart hat.
Der Versicherer kann vorsehen, dass bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit (Rückfallerkrankung) innerhalb von sechs Monaten wegen
derselben Krankheit oder Unfallfolge alle in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nachgewiesenen Zeiten einer
Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit oder Unfallfolge auf die tarifliche Karenzzeit angerechnet werden. So wird für
Arbeitnehmer eine volle Angleichung an die gesetzlichen Bestimmungen über die Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung erreicht.
In der Mehrzahl bieten die Versicherer die Verdienstausfallversicherung ohne zeitliche Begrenzung der Leistungsdauer an. So besteht
die Möglichkeit, dass bis zum Eintritt des Rentenfalls keine vorherige Aussteuerung wie in der gesetzlichen Krankenversicherung
erfolgt und somit voller Versicherungsschutz bestehen bleibt. Am Markt existieren allerdings auch Tarife mit Begrenzungen, die
möglichst nicht vereinbart werden sollten.
Einige Versicherer bieten außerhalb der Mutterschutzfristen eine Krankentagegeldleistung an. Normalerweise erhalten werdende
Mütter während der Mutterschutzfrist Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz, so dass außerhalb dieser Fristen kein Anspruch auf
Krankentagegeld (Verdienstausfallabsicherung) bei Arbeitsunfähigkeit besteht, sofern sie ausschließlich auf Schwangerschaft,
Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt oder Entbindung zurückzuführen ist. Unterschiede ergeben sich bei der Leistungsbereitschaft
während der Mutterschutzfristen, denn einige Krankenversicherer leisten zusätzlich aufgrund einer Entbindung, einer stationären
Unterbringung im Krankenhaus oder ohne Voraussetzungen zumindest einen Pauschalsatz.
Mehrere Versicherer leisten in Änderung der Musterbedingungen auch bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund alkoholbedingter
Bewusstseinsstörung.
Unterschiedlich sind die Leistungen bei Kuraufenthalten in einem Heilbad oder Kurort zu beurteilen. Nur wenige Versicherer gewähren
den gleichen Krankentagegeldanspruch wie am Wohnort. Bei Arbeitsunfähigkeit wird teilweise Tagegeld während
Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie während der Rehabilitationsmaßnahmen gewährt; daran sind unterschiedliche Voraussetzungen
geknüpft.
Versicherungsschutz besteht normalerweise bei Aufenthalten im europäischen Ausland nur insofern, als Krankentagegeld in
vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem Krankenhaus gezahlt wird.
Besondere Vereinbarungen sind darüber hinaus bei Aufenthalten im europäischen und außereuropäischen Ausland möglich. Dies wird oft
von einer vorherigen schriftlichen Zusage abhängig gemacht.
Aus den Tarifbedingungen ergibt sich zumeist, dass auch Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert sind. Das Berufsunfallrisiko
wird in der Verdienstausfallversicherung bis auf wenige Ausnahmen ohne Beitragszuschlag und ohne Differenzierung nach Berufsgruppen
versichert.
Größtenteils wird bei Übertritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung eine Wartezeitanrechnung über die Höhe des bisher
versicherten GKV-Tagegeldsatzes hinaus vorgenommen, so dass auch für den höheren Anteil keine Wartezeit entsteht.
Wenige Versicherer bieten auch dann Tagegeldleistung, wenn ein Arbeitnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles arbeitslos wird
und er keine Leistungsansprüche wegen Arbeitslosigkeit hat. Einige Versicherer verlängern dann die Dreimonatsfrist auf sechs,
neun oder zwölf Monate.
Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen zumeist spätestens mit Ablauf des dritten
Monats nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Nur wenige Versicherer verlängern diese Nachleistungsdauer bei Berufsunfähigkeit auf
sechs Monate.
