Krankenversicherungen 3 Jahre
Seit dem 1.4.2007 haben versicherungspflichtig Beschäftigte erst dann die Möglichkeit, in eine Krankenversicherungen zu
wechseln, wenn sie mit ihrem Arbeitsentgelt in 3 aufeinander folgenden Jahren die Jahresarbeitsentgelt- bzw.
Versicherungspflichtgrenze überschritten haben und im folgenden Jahr die Versicherungspflichtgrenze wahrscheinlich überschreiten
werden.
Seit 2003 können bei der Krankenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze auseinanderfallen,
da es seitdem zwei unterschiedliche Versicherungspflichtgrenzen gibt: zum einen die für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1.1.2003
privat krankenversichert waren, und zum anderen die für Arbeitnehmer, die erst nach dem 31.12.2002 erstmals die Möglichkeit hatten,
sich privat krankenzuversichern:
a) Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren:
Für sie gilt die besondere Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 43.200 EUR (für 2008).
Ein Arbeitnehmer, dessen beitragspflichtiges regelmäßiges Arbeitsentgelt 2005 mehr als 42.300 EUR, 2006 und 2007 mehr als 42.750 EUR
betrug und 2008 voraussichtlich mehr als 43 200 EUR betragen wird, ist ab 2008 auch weiterhin versicherungsfrei in der
gesetzlichen Krankenversicherung und kann weiterhin in seiner privaten Krankenversicherung bleiben.
Liegt das Bruttoentgelt unter diesem Betrag, kann sich der Arbeitnehmer auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen und
weiterhin in der privaten Krankenversicherung bleiben. Dann ist jedoch eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung
generell nicht mehr möglich.
b) Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 gesetzlich krankenversichert waren:
Für sie gilt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 47.250 EUR (für 2006 und 2007) und 48 150 EUR für 2008.
Ein Arbeitnehmer, dessen beitragspflichtiges regelmäßiges Arbeitsentgelt 2005 mehr als 46.800 EUR betrug, 2006 mehr als 47.250 EUR
und 2007 mehr als 47.700 EUR betrug und 2008 voraussichtlich mehr als 48.150 EUR betragen wird, ist ab 2008 versicherungsfrei in der
gesetzlichen Krankenversicherung und kann sich privat versichern.
Es besteht aber für alle Arbeitnehmer, die die Versicherungspflichtgrenze überschreiten, die Möglichkeit, als freiwilliges Mitglied
in der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben. Der Wechsel in eine private Krankenversicherung liegt ausschließlich in der
Entscheidung des Arbeitnehmers.
