Krankenversicherung Versicherung

Versicherte Person in einer Krankenversicherung ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird (§ 193 Abs. 1 Satz 2 VVG). In § 193 VVG werden die Regelungen der § 178a Abs. 1, 2 und 3 VVG a. F. in der bisherigen Form übernommen. Anders als bisher sind nunmehr die Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung auch ohne Weiteres auf die Krankenversicherung anwendbar. Abweichend geregelt wird hier allerdings die Vergütungsbefugnis in § 193 Abs. 2 VVG i. V. m. § 194 Abs. 4 VVG. Die Versicherungsleistung kann bei Einräumung einer Empfangsberechtigung ausschließlich die versicherte Person verlangen. Ansonsten kann dies nur der VN verlangen, ohne dass es der Vorlage eines Versicherungsscheins bedarf. Der § 194 VVG modifiziert die allgemeinen Vorschriften, um den Besonderheiten der Krankenversicherung Rechnung zu tragen, und zwar in Bezug auf die Schadenversicherung, Gefahrerhöhung, Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit, Anzeigeobliegenheitsverletzung, Prämienverzug bei der Folgeprämie, Übergang von Ersatzansprüchen und Versicherung für fremde Rechnung. Die substitutive Krankenversicherung gilt grundsätzlich unbefristet gemäß § 195 Abs. 1 VVG und entspricht damit dem § 178a Abs. 4 Satz 1 VVG a. F.
Hinweis
Dies bedeutet, dass die substitutive Krankenversicherung immer dort, wo sie ganz oder teilweise den gesetzlichen Sozialversicherungsschutz im Bereich der Kranken- oder Pflegeversicherung ersetzt, ohne feste Vertragslaufzeit vereinbart wird.

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Krankenversicherung

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Krankenversicherung 2010

Mit der Beitragsbegrenzung für ältere versicherte Ehegatten im Standardtarif und bei einem Gesamteinkommen der Ehegatten unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf maximal 150 Prozent des durchschnittlichen Höchstbeitrages wurde ein Element der Familienversicherung integriert. Die Ärzte als Leistungsanbieter wurden durch eine Änderung der GOÄ/GOZ an der Finanzierung des Standardtarifs durch die Begrenzung des Abrechnungsfaktors beteiligt. Für die ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen wird der 1,7-fache Satz zugrunde gelegt.

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Der Geltungsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Deutschland. Bei Auslandsaufenthalten sind auch Kosten in den Ländern der Europäischen Union und einigen weiteren Ländern, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen, versichert. Die Krankenversicherung bietet nach § 1 der Musterbedingungen der Krankheitskostenversicherung Versicherungsschutz in Europa und bis zu einem Monat im außereuropäischem Ausland, längstens aber drei Monate, wenn eine Rückreise nicht ohne Gefahr für die versicherte Person möglich ist.