Leistungen Krankenkassen

Hier finden Sie einen Überblick über den Umfang der Leistungen der Krankenkassen Anbieter inhaltlich dargestellt und auf die unterschiedlichen Tarifarten und Angebotsformen hingewiesen. Die Darstellung soll dazu beitragen, die konkreten Möglichkeiten der bedarfsgerechten und persönlichen Zusammenstellung des Krankenversicherungsschutzes aufzuzeigen. Die Versicherungsleistungen sind grundsätzlich im Teil I der AVB, also den Musterbedingungen, geregelt. Der Teil II der AVB enthält die speziellen Tarifbedingungen, die unterschiedlich ausgestaltet sein können. Zusammen mit der Tarifbeschreibung der jeweiligen Tarife ergeben sich erhebliche Leistungsunterschiede. Außerdem können noch besondere Bedingungen in den Vertrag aufgenommen werden, in denen spezielle Änderungen oder Zusätze, z. B. ein Risikozuschlag wegen risikoerheblicher Vorerkrankungen, enthalten sind. Bei der Analyse des Leistungsumfangs ist zu unterscheiden zwischen
Leistungen Krankenkassen   - Bildgrafik Pfeil der ambulanten Leistungen,
Leistungen Krankenkassen   - Bildgrafik Pfeil der Stationäre Leistungen,
Leistungen Krankenkassen   - Bildgrafik Pfeil der Zahnbehandlung und dem Zahnersatz sowie Kieferorthopädie,
Leistungen Krankenkassen   - Bildgrafik Pfeil der Krankentagegeldzahlung zur Verdienstausfallabsicherung,
Leistungen Krankenkassen   - Bildgrafik Pfeil der Krankenhaustagegeldleistung bei stationärem Aufenthalt, sowie
Leistungen Krankenkassen   - Bildgrafik Pfeil der Zusatzleistungen im Todesfall, bei Kuraufenthalten etc.

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Krankenkassen

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Informationen

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Krankentagegeld Krankenkassen

Der Verdienstausfall wegen Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit oder Unfall kann durch die Versicherung eines Krankentagegeldes abgesichert werden. Diese Absicherung ist für selbstständig Erwerbstätige ebenso notwendig wie für Lohn- und Gehaltsempfänger. Das Krankentagegeld ist unmittelbarer Lohn- bzw. Gehaltsersatz. Absicherbar ist das durch die berufliche Tätigkeit erzielte, bei Arbeitsunfähigkeit entfallende und auf den Kalendertag umgerechnete Nettoeinkommen.

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Krankenkassen für Beamte

Für Beamte, die nach dem 01.01.1989 in das Berufsleben eingetreten sind und zuvor nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) waren, haben die Möglichkeit sich in einer Krankenkassen versichern zu lassen, Eine Private Krankenversicherung kann aber auch eine bestehende gesetzliche Versorgung ergänzen (Teilkostenversicherung, z.B. ) oder Zusatzversicherungsschutz bieten. Für mehr Informationen und Vergleich zum Thema Krankenkassen für Beamte fordern Sie einfach unverbindlich und kostenlos das von Ihnen gewünschte Info Material an.

Krankenkassen für Frauen

Bislang wurde das Geburtskostenrisiko in der Praxis der Tarifierung von Frauenprämien ausschließlich den Frauen zugeordnet. Hiervon sind wegen der in den letzten Jahrzehnten stark veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse immer häufiger Frauen betroffen, bei denen Geburtskosten überhaupt nicht anfallen bzw. nicht anfallen können. Die Berücksichtigung der Geburtskosten ausschließlich bei den Frauenprämien wird in der Öffentlichkeit als eine nicht mehr ausgewogene Verteilung des Risikos angesehen und stößt zunehmend auf Kritik. So genannte Unisex-Tarife werden sich in den nächsten Jahren unter Druck der EU-Gesetzgebung aller Voraussicht nach am Markt durchsetzen, was zu steigenden Beiträgen für Männer führen dürfte.

Viktoria Krankenkassen

Die Tarifstufe BM3/KP3 der Viktoria Krankenkassen unterscheidet sich von der vorhergehenden unter anderem durch 70 Prozent Zahnersatzanspruch bei einer jährlichen Gesamtbegrenzung im Zahnbereich von 2.000 EUR. Erstmals werden auch wahlärztliche Leistungen im Krankenhaus und die Unterbringung im Zweibettzimmer übernommen.
Lassen Sie sich jetzt von unseren Experten kostenlos und unverbindlich Ihr individuelles Angebot der Viktoria Krankenkassen anfertigen.

Krankenkassen abschließen

Alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland 1.1.2009 verpflichtet, eine Krankenkassen abschließen , es sei denn, sie sind in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig oder haben Anspruch auf freie Heilfürsorge oder Anspruch auf Sozialleistungen (§ 193 Abs. 3 VVG). In der Krankenkassen hat der Versicherte spezielle Obliegenheiten nach § 9 der Musterbedingungen zur Krankheitskostenversicherung (MB/KK) bzw. Krankentagegeldversicherung (MB/KT) zu erfüllen ...