Hallesche Krankenkassen

Versicherungsnehmer vergleichen zwischen den privaten Krankenversicherern stärker als bisher und zu wechseln zu günstigeren Anbietern, wie zum Beispiel die Hallesche Krankenkassen. Die Hallesche Krankenkassen besticht durch sehr niedrige Beiträge und bietet erstklassige Leistungen und Zusatzversicherungen wie die Pflegeversicherung.
Dafür hat die Hallesche viele Punkte berücksichtigt, die beispielsweise von der Zeitschrift Finanztest als empfehlenswert hervorgehoben werden. Der Versicherer verzichtet unter anderem auf die nach MB/EPV 94 vorgesehene dreijährige Wartezeit. Die Tagegeldleistungen gewählt werden können auf den Monat gerechnet 900, 1.800 und 3.000 EUR werden auch bei eingetretener Pflegebedürftigkeit alle drei Jahre angepasst, 10 Prozent Erhöhung sind dann jeweils fällig.
Fordern Sie jetzt kostenlos und unverbindlich ein für Sie optimiertes Angebot der Halleschen Krankenkassen und sparen Sie bis zu mehrere Hundert Euro im Jahr an Beiträgen.

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Anbieter Krankenkassen

Einige Personengruppen, die nicht versicherungspflichtig sind, können freiwillige Mitglieder der GKV werden. Der § 9 SGB V ist hier einschlägig. Die freiwillig Versicherten verdienen meist oberhalb der Versicherungspflichtgrenze und können jederzeit zu einem Krankenkassen Anbieter wechseln. Weil sie häufig auch noch den Höchstbeitrag bezahlen, sind sie für die Kassen besonders wertvolle Kunden. Sie sind die Hauptträger des Solidargedankens, wonach besser Betuchte die Schwächeren mit ihren günstigeren Beiträgen mitfinanzieren sollen.

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Krankenkassen für rzte

Die Krankenkassen für die in medizienischen Berufen arbeitenden Personenkreise, wie für rzte, Zahnärzte, Tierärzte, Assistenzärzte, sowie Apothekern und in anderen Heilberufen tätigen spezielle Tarife an, die die Selbstmedikation der Ärzte berücksichtigen und in denen zur Beitragsersparnis einige Leistungen ausgenommen sind, die als Eigenleistungen erbracht werden können. Für weitere Informationen zu den speziellen Tarifen der Krankenkassen für rzte fordern Sie einfach kostenlos und unverbindlich mehr Informationsmaterial, oder eine unabhängige und kostenlose Beratung an.

Krankenkassen im Alter

Die im Alter relativ kostengünstige Krankenkassen der Rentner kommt bei einer gesetzlichen Krankenkasse nur dann in Betracht, wenn der Rentenbezieher eine Vorversicherungszeit innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt (seit der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums). Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht (z. B. durch Arbeitslosigkeit oder Aufnahme einer neuen Beschäftigung) nicht gesetzlich versichert waren.

In die Krankenkassen wechseln

Ab 2009 gilt, dass Neukunden der Krankenkassen ohne Einschränkung den Anbieter wechseln können. Anders als heute nehmen die Versicherten ihre Alterungsrückstellungen künftig zumindest zum Teil mit, begrenzt auf die Altersrückstellungen, die den Basistarif umfassen. Dies verbilligt die Prämien beim neuen Anbieter. Das neue Unternehmen muss den Wechselwilligen im Umfang des Basistarifs aufnehmen und darf keine Risikozuschläge erheben.
Der Versicherte muss dabei nicht in den Basistarif wechseln . Er kann auch in andere Normaltarife übertreten, auch dann erhält er die Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs.

Krankenkassen für Ausländer

Der Arbeitgeber hat in allen Fällen, in denen spätestens bei der Arbeitsaufnahme das SVN-Heft nicht vorgelegt wird, für die Abgabe der Meldungen folgende Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsname, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Anschrift und Versicherungsnummer sowie bei Ausländern mit der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds der Europäischen Gemeinschaften das Geburtsland und gegebenenfalls die von diesem Mitglied vergebene Versicherungsnummer. 6Sofern die deutsche Versicherungsnummer nicht bekannt ist, ist auch die Angabe aufzunehmen, ob und bejahendenfalls wann und bei welcher Stelle eine Versicherungsnummer beantragt worden ist. 7Satz 2 bis 6 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.