Krankenkassen privat 2008

Mitversicherte Ehegatten haben Direktanspruch in Krankenkassen privatEntscheidungstenor:
Der mitversicherte Ehepartner (§ 178a Abs. 1 VVG) kann nach § 328 Abs. 1 BGB eine ihn betreffende Versicherungsleistung im eigenen Namen geltend machen. Das schließt die Berechtigung ein, die Wirksamkeit von Vertragsklauseln anhand von § 307 BGB gerichtlich überprüfen zu lassen. Fundstelle: BGH, Urteil v. 10.10.2007, IV ZR 37/06, VersR 2008 , 64
Bemerkungen:
In vielen Ehen ist es so, dass der eine Partner eine private Krankenversicherung abschließt und der andere Partner mitversicherte Person ist. Der mitversicherte Partner kann dann eine ihn betreffende Versicherungsleistung im eigenen Namen geltend machen. Wenn die Versicherungsbedingungen keine abweichende Regelung beinhalten, hat der mitversicherte Ehepartner einen eigenen unmittelbaren Leistungsanspruch gegen den Versicherer. Das schließt auch die Berechtigung ein, die Wirksamkeit von Vertragsklauseln anhand von § 307 BGB gerichtlich überprüfen zu lassen. Der BGH begründet diese Rechtsposition damit, dass es sich hier um eine Krankheitskostenversicherung für fremde Rechnung handelt, die uneingeschränkt den Regelungen über den Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 Abs. 1 BGB unterliegt. Darauf, ob der mitversicherte Ehepartner einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht oder durch Tätigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beiträgt, kommt es für die Frage, wessen Interesse versichert ist, nicht an. Von Bedeutung ist die vom BGH bestätigte Rechtslage nicht zuletzt für getrennt lebende Ehepartner, die ihre Arztrechnungen nicht über ihren Ehepartner einreichen lassen möchten.

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Leistung der Krankenkassen privat

Es gibt die Krankheitskostenvollversicherung, die sich für solche Personen anbietet, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, also auch von einem gegebenenfalls bestehenden Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung auf freiwilliger Basis keinen Gebrauch gemacht haben. Andererseits gibt es Angebote des ergänzenden Versicherungsschutzes der Krankenkassen privat Leistung, die auf Personen in der GKV abgestimmt sind und dort verbliebene Teilrisiken abdecken. Hierzu gehören z. B. Kranken Zusatzversicherung für bestimmte Leistungen , die die gesetzliche Krankenversicherung nicht oder nicht in vollem Umfang übernimmt (z. B. Differenzen zwischen den Zuschüssen und den tatsächlichen Kosten eines Zahnersatzes).

Krankenkassen privat für Beamte

Die Krankenkassen privat kann auch eine bestehende gesetzliche Versorgung ergänzen (Teilkostenversicherung, z.B. für Beamte) oder Zusatzversicherungsschutz bieten (Zusatzversicherung, z.B. Auslandsreise-Krankenversicherung). Wesentliche Unterschiede zur GKV bestehen in folgenden Punkten:

Antrag Krankenkassen privat

Bereits bei der Antrag Aufnahme im Antragsformular werden dem Antragsteller Fragen nach seinem Gesundheitszustand, Beruf usw. gestellt. Der Antrag Steller ist verpflichtet, diese Fragen genau, umfassend und gewissenhaft zu beantworten. Es sind alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, die für die Beurteilung des Risikos maßgebend sind.
Konsultieren Sie Ihre Ärzte und lassen Sie sich die Unterlagen zeigen, die der Versicherer erhält. Bei Unsicherheiten sollten Sie auf dem Antrag vermerken: Zur Klärung sind die Ärzte zu befragen. Es ist vorstellbar, dass Ärzte z. T. Diagnosen in das Patientenblatt eintragen, die sich so nicht bestätigen oder nur einen Anhaltspunkt für eine Therapierichtung geben sollten.