Krankenkasse Zusatzleistung
Zusatzleistung im Todesfall betreffen die Bereitstellung einer festen Summe. Versicherungsfähig sind Personen, die eine
Krankheitskostenvollversicherung, eine Krankenhaustagegeldversicherung oder eine Krankentagegeldversicherung vereinbart haben.
Zusatzleistung für Kuraufenthalte können als selbstständige Teilversicherungen die Kosten für einen Kuraufenthalt und eine
Sanatoriumsbehandlung absichern. Versichert sind dabei die Kosten für Unterkunft, Arzneien, Kurmittel und Arztbehandlung.
Zusatzleistung im Pflegefall helfen bei nicht ausreichender Rente die Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim zu decken, so dass
Sozialamt bzw. Familienangehörige zur Finanzierung herangezogen werden müssen.
Zusatzleistungen zur Beitragsentlastung sind als unternehmensindividuelle Beitragsentlastungskomponenten noch vor dem gesetzlichen
Beitragszuschlag von einigen PKV-Unternehmen eingeführt worden. Damit wird versucht, das Beitragsanpassungsproblem im Alter der
versicherten Personen zu mildern.
Zusatzleistungen bei Auslandsreisen werden über eine Auslandsreise-Krankenversicherung normalerweise mit einer 100-prozentigen
Kostenübernahme gewährt und zwar für notwendige ambulante Arztbehandlung, Zahnbehandlung und einfache Füllung, Reparaturen am
vorhandenen Zahnersatz; für Arznei- und Heilmittel, Operations- und Röntgenleistungen; für stationäre Krankenhausbehandlung,
notwendige Transporte zum Krankenhaus, Rettungsflug, Rücktransport ins Inland bei medizinischer Notwendigkeit und Überführung im
Todesfall ins Inland.
Der Versicherte einer privaten Krankenversicherung genießt Versicherungsschutz für Behandlungen in ganz Europa und für eine bestimmte
Zeit auch im außereuropäischen Ausland.
Praxis-Tipp
Die medizinisch notwendigen Rücktransportkosten im Rettungsflugzeug sind nicht immer im Vollversicherungsschutz enthalten. Auch aus
diesem Grund empfiehlt sich der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Ein weiterer Grund liegt darin, dass eine
mögliche Beitragsrückerstattung in der Vollversicherung nicht durch Auslands-Behandlungskosten gefährdet wird.
