Krankenkasse privat Versicherung

Versicherte Person in einer Krankenkasse privat ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird (§ 193 Abs. 1 Satz 2 VVG). In § 193 VVG werden die Regelungen der § 178a Abs. 1, 2 und 3 VVG a. F. in der bisherigen Form übernommen. Anders als bisher sind nunmehr die Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung auch ohne Weiteres auf die Krankenversicherung anwendbar. Abweichend geregelt wird hier allerdings die Vergütungsbefugnis in § 193 Abs. 2 VVG i. V. m. § 194 Abs. 4 VVG. Die Versicherungsleistung kann bei Einräumung einer Empfangsberechtigung ausschließlich die versicherte Person verlangen. Ansonsten kann dies nur der VN verlangen, ohne dass es der Vorlage eines Versicherungsscheins bedarf. Der § 194 VVG modifiziert die allgemeinen Vorschriften, um den Besonderheiten der Krankenkasse privat Rechnung zu tragen, und zwar in Bezug auf die Schadenversicherung, Gefahrerhöhung, Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit, Anzeigeobliegenheitsverletzung, Prämienverzug bei der Folgeprämie, Übergang von Ersatzansprüchen und Versicherung für fremde Rechnung. Die substitutive Krankenversicherung gilt grundsätzlich unbefristet gemäß § 195 Abs. 1 VVG und entspricht damit dem § 178a Abs. 4 Satz 1 VVG a. F.
Hinweis
Dies bedeutet, dass die substitutive Krankenkasse privat immer dort, wo sie ganz oder teilweise den gesetzlichen Sozialversicherungsschutz im Bereich der Kranken- oder Pflegeversicherung ersetzt, ohne feste Vertragslaufzeit vereinbart wird.

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Krankenkasse privat für Deutschland

Bei grenzüberschreitenden Verträgen gilt der Grundsatz, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem das Risiko gelegen ist bzw. der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat. Für den in Deutschland lebenden Versicherungskunden bedeutet dies in den meisten Fällen, dass deutsches Versicherungsvertragsrecht anzuwenden ist. Dies gilt grundsätzlich auch für Angebote aus dem Ausland. Sogar der Verbraucher, der anlässlich eines Auslandsaufenthaltes aufgrund eigener Initiative einen Versicherungsvertrag unterzeichnet, wird durch deutsches Vertragsrecht geschützt. Ausnahmen sollen lediglich für gewerbliche Versicherungsnehmer gelten, weil hier die Rechtswahlfreiheit gilt.

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