Krankenkasse privat für Ausländer

Die Meldungen sind für Beschäftigte an die Krankenkasse zu erstatten, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzieht. Für mehrfach versicherungspflichtig Beschäftigte sind auch die Kontrollmeldung und die Sofortmeldung an die Krankenkasse zu erstatten, die nach den Regelungen der Krankenversicherung für Mehrfachbeschäftigte zuständig ist. 3 Für geringfügig oder mehrfach geringfügig Beschäftigte sind die Meldungen an die Krankenkasse zu erstatten, die bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung in der jeweiligen Beschäftigung zuständig wäre. 4Kontrollmeldungen oder Sofortmeldungen, die an eine nicht zuständige Krankenkasse erstattet wurden, sind von dieser an die zuständige Krankenkasse weiterzuleiten. Soweit Meldungen nach § 13 von einem Träger der Krankenversicherung zu erstatten sind, ist der Träger der Krankenversicherung zuständig, dem der Versicherte als Mitglied angehört.

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Krankenkasse privat für Ausländer

Der Arbeitgeber hat in allen Fällen, in denen spätestens bei der Arbeitsaufnahme das SVN-Heft nicht vorgelegt wird, für die Abgabe der Meldungen folgende Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsname, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Anschrift und Versicherungsnummer sowie bei Ausländern mit der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds der Europäischen Gemeinschaften das Geburtsland und gegebenenfalls die von diesem Mitglied vergebene Versicherungsnummer. 6Sofern die deutsche Versicherungsnummer nicht bekannt ist, ist auch die Angabe aufzunehmen, ob und bejahendenfalls wann und bei welcher Stelle eine Versicherungsnummer beantragt worden ist. 7Satz 2 bis 6 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.