Zahnärztliche Leistungen KK
Für Zahnbehandlung werden die Leistungen zum Teil mit und zum Teil ohne zeitliche Begrenzung vereinbart. Außerdem bestehen oft
Summenbegrenzungen entweder für die gesamte Vertragsdauer oder für die ersten Versicherungsjahre.
Zahnersatz sind prothetische Leistungen, Stiftzähne, Brücken, Kronen, Reparatur von Zahnersatz, Aufbisshilfen und Schienen.
Bei Zahnersatz und Kieferorthopädie kann eine Kostenerstattung zwischen 50 bis 100 Prozent gewählt werden. Gerade in diesem Bereich
gibt es eine Vielzahl verschiedenster Tarife, zwischen denen man auswählen kann, wobei einige Versicherer gleich mehrere Tarife
offerieren.
Es können Summenbegrenzungen für die ersten Versicherungsjahre, für die gesamte Vertragslaufzeit ohne zeitliche Begrenzung,
Höchstbetragsregelungen mit und ohne zeitliche Begrenzung, vorgesehen werden.
Praxis-Tipp
Auf Grund der Leistungsvielfalt der angebotenen Tarife sollten Sie bereits bei Vertragsabschluss eine gezielte Auswahl treffen, die
Ihrer Vorstellung entspricht!
Zur Zahn- und Kieferregulierung gehören kieferorthopädische Maßnahmen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie
implantologische Leistungen. Auch bei der Leistung Kieferorthopädie kann i.d.R. eine Kostenerstattung von 50 bis 100 Prozent gewählt
werden.
Materialien und zahntechnische Laborleistungen sind als Aufwendungen erstattungsfähig, soweit sie im Rahmen der in Deutschland
üblichen Preise berechnet wurden.
Teilweise können bei Versichererwechsel auch laufende Behandlungen und die dafür entstehenden Kosten übernommen werden, wenn vor
Vertragsabschluss eine entsprechende schriftliche Zusage erteilt wurde. Einige Krankenversicherer lassen sich die Übernahme
laufender Behandlungskosten durch Zuschläge auf den Beitrag bezahlen, andere beschränken die Übernahme auf einen bestimmten
Euro-Betrag oder sagen die Leistung nach Ablauf eines Jahres ab Versicherungsbeginn zu.
Zahnärztliche Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet. Abweichungen von der GOZ werden durch
besondere Vereinbarungen zwischen Zahnarzt und Patient vereinbart. Diese sog. Abdingungen bedürfen aus Gründen der Rechtssicherheit
der Schriftform.
Der Versicherte hat bei einer den Gebührenrahmen übersteigenden Honorarabrechnung die Restkosten selbst zu tragen, wenn der
Versicherer seine Leistungen auf die Gebührenordnungshöchstsätze beschränkt. Da nur sehr wenige Versicherungsgesellschaften erhöhte
Rechnungsbeträge erstatten, muss der Versicherte den sicheren Weg beschreiten und sich mit seinem Versicherer abstimmen.
Bei unfallbedingtem Zahnschaden ergeben sich ebenfalls unterschiedliche Leistungen. Nicht jeder Versicherer hebt in einem solchen
Falle die Leistungsbegrenzung auf.
Hinweis
Der Heil- und Kostenplan sollte vor Beginn der Zahnbehandlung dem Versicherer zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Patient erhält
dann eine Mitteilung über die zu erwartende Versicherungsleistung. Ansonsten könnte es sein, dass der Patient einen Eigenanteil
übernehmen muss.
Serviceleistungen sind auch in diesem Bereich anzutreffen. Informationen über Behandlungsmethoden, Behandler und Terminvereinbarungen
sind erhältlich.
