Fondsgebundene Rentenversicherung (FRV)
Die Fondsgebundene Rentenversicherung (FRV) bietet vor Beginn der Rentenzahlung (Aufschubzeit) Versicherungsschutz unter unmittelbarer
Beteiligung an der Wertentwicklung eines Sondervermögens (Anlagestock). Der Anlagestock wird gesondert vom sonstigen Vermögen
überwiegend in Wertpapieren angelegt und in Anteileinheiten aufgeteilt. Mit Beginn der Rentenzahlung wird dem Anlagestock der auf
Ihren Vertrag entfallende Anteil entnommen und in unserem sonstigen Vermögen angelegt.
Der Wert einer Anteileinheit richtet sich nach der Wertentwicklung des Anlagestocks. Den Wert der Anteileinheit ermitteln wir dadurch,
dass der Geldwert des Anlagestocks am jeweiligen Stichtag durch die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Anteileinheiten
geteilt wird; Zertifikate von Investmentfonds werden mit dem Rücknahmepreis angesetzt.
Soweit die Erträge aus den im Anlagestock enthaltenen Vermögenswerten nicht ausgeschüttet werden, fließen sie
unmittelbar dem Anlagestock zu und erhöhen damit den Wert der Anteileinheiten; Erträge, die ausgeschüttet werden, und
Steuererstattungen rechnen wir in Anteileinheiten um und schreiben sie den einzelnen Versicherungsverträgen gut.
Da die Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks nicht vorauszusehen ist, können wir die Höhe der Rente vor
dem Beginn der Rentenzahlung nicht garantieren. Sie haben die Chance, insbesondere bei Kurssteigerungen der Wertpapiere des
Anlagestocks einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgängen tragen Sie das Risiko der Wertminderung. Bei Werten, die nicht in
Euro geführt werden, können Schwankungen der Währungskurse den Wert der Anlage zusätzlich beeinflussen. Das bedeutet, dass die
Rente je nach Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks höher oder niedriger ausfallen wird.
Die Höhe der Rente ist vom Wert der insgesamt gutgeschriebenen Anteileinheiten (Deckungskapital) bei Beginn der
Rentenzahlung abhängig. Das Deckungskapital Ihrer Versicherung ergibt sich aus der Anzahl der auf Ihre Versicherung entfallenden
Anteileinheiten. Den Wert des Deckungskapitals ermitteln wir dadurch, dass wir die Anzahl der Anteileinheiten Ihrer Versicherung
mit dem am … (Stichtag)[1] ermittelten Wert einer Anteileinheit multiplizieren.
Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, zahlen wir eine Rente lebenslänglich je nach
vereinbarter Rentenzahlungsweise jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich an den vereinbarten Fälligkeitstagen.
Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn und ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, zahlen wir die Rente
mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit, unabhängig davon, ob die versicherte Person diesen Termin erlebt.
Die Höhe der Rente wird aus dem zu Beginn der Rentenzahlung vorhandenen Wert des Deckungskapitals und dem im Versicherungsschein
genannten Rentenfaktor ermittelt. Ergibt sich bei Rentenzahlungsbeginn eine Monatsrente von nicht mehr als …. 1, wird anstelle einer
Rente eine Kapitalabfindung gemäß Absatz 7 erbracht.
Anstelle der Rentenzahlungen leisten wir zum Fälligkeitstag der ersten Rente eine Kapitalabfindung, wenn uns ein
Antrag auf Kapitalabfindung spätestens …… Jahre (oder Monate) vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente zugegangen ist und wenn
der Versicherte diesen Termin erlebt (Kapitalwahlrecht).
Haben Sie laufende Beitragszahlung vereinbart und liegt der Fälligkeitstag der ersten Rente später als 12 Jahre nach
Vertragsabschluss, können Sie eine Kapitalabfindung frühestens nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss verlangen. Liegt der
Fälligkeitstag der ersten Rente genau 12 Jahre nach dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung, können Sie eine
Kapitalabfindung bereits fünf Monate vor diesem Zeitpunkt verlangen. Eine frühere Antragstellung ist ausgeschlossen.
Stirbt die versicherte Person während der Aufschubzeit (vgl. Absatz 1), so werden bei vereinbarter
Beitragsrückgewähr die eingezahlten Beiträge unverzinst und ohne die Beiträge für eingeschlossene Zusatzversicherungen ausgezahlt.
Die Versicherungsleistungen erbringen wir grundsätzlich in Geld. Sie können jedoch abweichend hiervon die
Kapitalabfindung nach Absatz 7 in Anteileinheiten des Anlagestocks verlangen. Über dieses Wahlrecht werden wir Sie unterrichten,
sobald uns Ihr Antrag auf Kapitalabfindung zugegangen ist. Zur Ausübung Ihres Wahlrechts räumen wir Ihnen eine Frist von ein. Geht
uns innerhalb dieser Frist kein entsprechender Antrag zu, leisten wir die Kapitalabfindung in Geld. Einen Deckungskapitalwert bis
zur Höhe von leisten wir immer in Geld. Als Stichtag zur Ermittlung des Wertes des Deckungskapitals für die Kapitalabfindung
legen wir den zugrunde.
