Versicherungsvergleich Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV)

Grundsätzlich sind Leistungsdauer und Versicherungsdauer zu unterscheiden. Die Leistungsdauer umfasst den Zeitraum, während dessen die versicherte Person aufgrund Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) eine BU-Rente und/oder Beitragsbefreiung erhält. Die Zahlung der versicherten BU-Rente und die Beitragsbefreiung für Hauptversicherung und Zusatzversicherungen enden somit typischerweise zu dem im Antrag fixierten und in der Police dokumentierten Zeitpunkt, meist das 60., 63. oder 65. Lebensjahr.
Die Versicherungsdauer charakterisiert den Zeitraum, in dem Versicherungsschutz gegen das BU-Risiko besteht. Typischerweise muss die Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) bis zum Ende der Versicherungsdauer, 60., 63. oder 65. Lebensjahr, eingetreten sein, damit eine Leistung erfolgen kann.
Versicherungs- und Leistungsdauer können identisch sein. Dies ist bei den meisten Vertragsabschlüssen noch der Fall. Allerdings werden von mehreren Versicherern auch Kombinationsmöglichkeiten offeriert, bei denen eine verlängerte Leistungsdauer vereinbart werden kann.
Praxis-Beispiel
So könnte z. B. für einen 30jährigen Familienvater eine Zusatzabsicherung darin bestehen, dass eine Versicherungsdauer von 10 Jahren und eine Leistungsdauer bis zum Endalter 60. Lebensjahr vereinbart wird. Wird die versicherte Person im Zeitraum zwischen dem 30. und 40. Lebensjahr berufsunfähig, so wird die Leistung bis zum 60. Lebensjahr erbracht. Bei BU nach dem 40. Lebensjahr besteht kein Versicherungsschutz mehr.
Praxis-Tip
Die preisgünstigste Versicherungsmöglichkeit könnte der Einschluss in eine bestehende Risikolebensversicherung sein, wenn es sich hierbei um einen günstigen Versicherer handelt. Da Risikolebensversicherungen u. U. kurze Vertragsdauern aufweisen, sollte eine mögliche Vertragsverlängerung geprüft werden. Empfehlenswert ist die Einholung mehrerer Vergleichsangebote. Hierbei sind auch verlängerte Leistungsdauern und unterschiedliche Versicherungs- und Leistungsdauern interessante Alternativen. Die Leistungsdauer sollte unbedingt über das 55. Lebensjahr hinausreichen, idealerweise bis zum 65. Lebensjahr.
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Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV)

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nicht versicherbare Personen

Die Versicherer sehen bestimmte Personengruppen als nicht versicherbar an, so dass die Vertragsform Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) von vornherein ausscheidet. Hierzu gehören, Angehörige von Berufen mit stark schwankenden und unregelmäßigen Einkommen, z. B. Saisonarbeiter Personen, die noch keinen Beruf ausüben, wie Schüler und Studenten (einige Versicherer bieten allerdings Versicherungsmöglichkeiten) Angehörige von Berufen mit speziellen künstlerischen Fähigkeiten, wie z. B. Artisten, Akrobaten, Dompteure Ambulante Händler, Schausteller Rennfahrer und Berufssportler aller Art Blinde, Taubstumme Piloten, Fluglehrer, Fallschirmspringer, Taucher.

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Risikozuschlag Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV)

Übt eine zu versichernde Person einen gefährlichen Beruf aus oder liegen andere gefahrerhöhende Umstände wie gefährliche Hobbys und Sportarten, Auslandsaufenthalte, gesundheitliche Einschränkungen oder hohe BUZ-Gesamtrenten vor, so sind Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse oder Begrenzungen des Endalters zu erwarten. Da die Versicherer die Risiken unterschiedlich kalkulieren, sollten solche nachteiligen Vereinbarungen nicht akzeptiert werden, ohne zuvor durch Vergleichsangebote geprüft zu haben, ob nicht bei einem anderen Versicherer günstigere Konditionen und Vereinbarungen erreichbar sind.

Vergleich Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV)

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Steuerbehandlung der Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV)

Renten aus der BUZ bzw. BUV sind als zeitlich begrenzte Leibrenten zu behandeln und grundsätzlich mit dem Ertragsanteil zu besteuern. Lässt sich die Dauer der Rentenzahlung bei Beginn der BU nicht bestimmen, so ist die voraussichtliche Laufzeit zu schätzen. Bislang wird nur der sog. Ertragsanteil berücksichtigt, der je nach Alter unterschiedlich hoch ausfällt. Aufgrund der sog. Ertragsanteilsversteuerung gilt: Je älter der Rentner bei Rentenbeginn ist, desto niedriger ist der Ertragsanteil und damit die Steuerlast. Ein 65-jähriger Mann erhält eine Rente von 900 EUR im Monat. Besteuert werden 27 Prozent der Jahresrente von 10.080 EUR, also 2.916 EUR. Die Differenz zur Gesamtrente von immerhin 7.884 EUR ist dementsprechend steuerfrei.

Beitragsbefreiung Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV)

Für die Dauer der BU wird eine Befreiung von der Beitragszahlung für die im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungen erklärt, wobei sich diese auf die BUV, die Hauptversicherung (Kapitalleben, Risikoleben oder Rentenversicherung) und sonstige Zusatzversicherungen erstrecken kann. Neben der Beitragsbefreiung kann eine Rentenleistung vereinbart werden. Diese erfolgt ab Eintritt der BU für die gesamte Dauer und enthält gleichzeitig die Beitragsbefreiung für die BUV. Liegt bei der versicherten Person BU infolge Pflegebedürftigkeit vor, so ergibt sich die Rentenhöhe anteilig entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit.