Berechnung Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV)

Aus Vertrauensschutzgründen erhalten Versicherte, die bei In-Kraft-Treten der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Wirkung zum 1.1.2001 am 1.1.1961 oder früher geboren sind, eine teilweise Erwerbsminderungsrente, wenn sie berufsunfähig sind, d. h. wenn sie ihren bisherigen Beruf (so genannter Hauptberuf) oder eine andere Tätigkeit, die gegenüber ihrem jeweiligen Hauptberuf sozial zumutbar ist, aus gesundheitlichen Gründen nicht mindestens sechs Stunden täglich ausüben können (§ 240 SGB VI). Damit wird übergangsweise der Berufsschutz in das neue System der zweistufigen Erwerbsminderungsrente eingebunden. Mit der Zuerkennung einer halben Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Versicherte aufgrund seines Leistungsvermögens aus medizinischer Sicht noch in der Lage ist, die andere Hälfte seines Lebensunterhalts mit einer Teilzeitbeschäftigung in seinem "bisherigen Beruf" oder mit einer Vollzeitbeschäftigung in einer gegenüber seinem Hauptberuf nicht sozial zumutbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bestreiten.

Hinweis
Zu beachten ist, dass die am 1.1.1961 oder früher Geborenen zwar noch einen weiter gehenden Versorgungsschutz als die später Geborenen besitzen. Aber dies wird erheblich überbewertet, da diese Personen im Berufsunfähigkeitsfall nur einen Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente besitzen. Somit wird eine 100-prozentig berufsunfähige Person, die überhaupt keine andere Tätigkeit, die ihr gegenüber ihrem jeweiligen Hauptberuf sozial zumutbar ist, aufnehmen kann, nur mit einer teilweisen Erwerbsminderungsrente versorgt. Die Höhe der teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt i. d. R. bei 400 EUR - 700 EUR (vgl. obige Beispiele), d. h. eine ausreichende Versorgung ist damit auch für diese Personengruppe bei weitem nicht gegeben. Fordern Sie kostenlos und unverbindlich eine Berechnung für Ihre BU Rente an. Unsere Experten beraten Sie gern weiter.

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Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV)

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nicht versicherbare Personen

Die Versicherer sehen bestimmte Personengruppen als nicht versicherbar an, so dass die Vertragsform Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) von vornherein ausscheidet. Hierzu gehören, Angehörige von Berufen mit stark schwankenden und unregelmäßigen Einkommen, z. B. Saisonarbeiter Personen, die noch keinen Beruf ausüben, wie Schüler und Studenten (einige Versicherer bieten allerdings Versicherungsmöglichkeiten) Angehörige von Berufen mit speziellen künstlerischen Fähigkeiten, wie z. B. Artisten, Akrobaten, Dompteure Ambulante Händler, Schausteller Rennfahrer und Berufssportler aller Art Blinde, Taubstumme Piloten, Fluglehrer, Fallschirmspringer, Taucher.

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Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV)

Bei Vereinbarung einer Karenzzeit wird die Leistung erst nach deren Ablauf erbracht. Die Karenzzeit beträgt z. B. 6 Monate oder ein oder zwei Jahre. Während der Karenzzeit entfällt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für die BUV. Die Beitragsbefreiung der Hauptversicherung kann ebenfalls vereinbart werden. Endet die Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) und tritt innerhalb von zwei Jahren danach erneut BU aufgrund derselben Ursache ein, so werden bereits zurückgelegte Karenzzeiten berücksichtigt.
Die Vereinbarung einer Karenzzeit ist nur dann sinnvoll, wenn im Leistungsfall einer BU in den ersten Monaten noch ausreichend Leistungen und Ansprüche aus anderen Einkunftsquellen erzielt werden können.

Vergleich Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV)

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Steuerbehandlung der Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV)

Renten aus der BUZ bzw. BUV sind als zeitlich begrenzte Leibrenten zu behandeln und grundsätzlich mit dem Ertragsanteil zu besteuern. Lässt sich die Dauer der Rentenzahlung bei Beginn der BU nicht bestimmen, so ist die voraussichtliche Laufzeit zu schätzen. Bislang wird nur der sog. Ertragsanteil berücksichtigt, der je nach Alter unterschiedlich hoch ausfällt. Aufgrund der sog. Ertragsanteilsversteuerung gilt: Je älter der Rentner bei Rentenbeginn ist, desto niedriger ist der Ertragsanteil und damit die Steuerlast. Ein 65-jähriger Mann erhält eine Rente von 900 EUR im Monat. Besteuert werden 27 Prozent der Jahresrente von 10.080 EUR, also 2.916 EUR. Die Differenz zur Gesamtrente von immerhin 7.884 EUR ist dementsprechend steuerfrei.

Eintritt der Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV)

Versicherungsschutz wird für den Fall gewährt, dass die versicherte Person während der Dauer der BUV vollständig oder teilweise berufsunfähig wird. Vollständige Berufsunfähigkeit der derzeit verwendeten Bedingungen liegt vor, wenn und solange die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung (und/oder aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten) ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.