Berechnung Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV)

Aus Vertrauensschutzgründen erhalten Versicherte, die bei In-Kraft-Treten der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Wirkung zum 1.1.2001 am 1.1.1961 oder früher geboren sind, eine teilweise Erwerbsminderungsrente, wenn sie berufsunfähig sind, d. h. wenn sie ihren bisherigen Beruf (so genannter Hauptberuf) oder eine andere Tätigkeit, die gegenüber ihrem jeweiligen Hauptberuf sozial zumutbar ist, aus gesundheitlichen Gründen nicht mindestens sechs Stunden täglich ausüben können (§ 240 SGB VI). Damit wird übergangsweise der Berufsschutz in das neue System der zweistufigen Erwerbsminderungsrente eingebunden. Mit der Zuerkennung einer halben Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Versicherte aufgrund seines Leistungsvermögens aus medizinischer Sicht noch in der Lage ist, die andere Hälfte seines Lebensunterhalts mit einer Teilzeitbeschäftigung in seinem "bisherigen Beruf" oder mit einer Vollzeitbeschäftigung in einer gegenüber seinem Hauptberuf nicht sozial zumutbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bestreiten.

Hinweis
Zu beachten ist, dass die am 1.1.1961 oder früher Geborenen zwar noch einen weiter gehenden Versorgungsschutz als die später Geborenen besitzen. Aber dies wird erheblich überbewertet, da diese Personen im Berufsunfähigkeitsfall nur einen Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente besitzen. Somit wird eine 100-prozentig berufsunfähige Person, die überhaupt keine andere Tätigkeit, die ihr gegenüber ihrem jeweiligen Hauptberuf sozial zumutbar ist, aufnehmen kann, nur mit einer teilweisen Erwerbsminderungsrente versorgt. Die Höhe der teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt i. d. R. bei 400 EUR - 700 EUR (vgl. obige Beispiele), d. h. eine ausreichende Versorgung ist damit auch für diese Personengruppe bei weitem nicht gegeben. Fordern Sie kostenlos und unverbindlich eine Berechnung für Ihre BU Rente an. Unsere Experten beraten Sie gern weiter.

Anfrageformular

Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV)

Bitte füllen Sie alle mit " * " markierten Felder aus.

Persönliche Angaben

Anrede:*
Geburtsdatum:*
Vorname:*
Nachname:*
Plz/Wohnort:*
Straße/Nr:*
Telefon:*
Erreichbarkeit:*
E-Mail:*
Berufsstatus:*

Angaben Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV)

aktueller Beruf:
Höhe BU Rente:
Euro
Anmerkungen:
Datenschutz:*
Ja, ich akzeptiere die Datenschutzerklärung.

Anzeigen

Informationen

Hier finden Sie weitere nützliche Informationen zum Thema "Berechnung Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) ".

Hier finden Sie weitere nützliche Informationen zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV)

nicht versicherbare Personen

Die Versicherer sehen bestimmte Personengruppen als nicht versicherbar an, so dass die Vertragsform Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) von vornherein ausscheidet. Hierzu gehören, Angehörige von Berufen mit stark schwankenden und unregelmäßigen Einkommen, z. B. Saisonarbeiter Personen, die noch keinen Beruf ausüben, wie Schüler und Studenten (einige Versicherer bieten allerdings Versicherungsmöglichkeiten) Angehörige von Berufen mit speziellen künstlerischen Fähigkeiten, wie z. B. Artisten, Akrobaten, Dompteure Ambulante Händler, Schausteller Rennfahrer und Berufssportler aller Art Blinde, Taubstumme Piloten, Fluglehrer, Fallschirmspringer, Taucher.

Anzeigen

Risikozuschlag Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV)

Übt eine zu versichernde Person einen gefährlichen Beruf aus oder liegen andere gefahrerhöhende Umstände wie gefährliche Hobbys und Sportarten, Auslandsaufenthalte, gesundheitliche Einschränkungen oder hohe BUZ-Gesamtrenten vor, so sind Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse oder Begrenzungen des Endalters zu erwarten. Da die Versicherer die Risiken unterschiedlich kalkulieren, sollten solche nachteiligen Vereinbarungen nicht akzeptiert werden, ohne zuvor durch Vergleichsangebote geprüft zu haben, ob nicht bei einem anderen Versicherer günstigere Konditionen und Vereinbarungen erreichbar sind.

Vergleich Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV)

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Allgemeines zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV)

Kann der Versicherte seine derzeit ausgeübte oder eine andere vergleichbare Tätigkeit nur noch zur Hälfte oder weniger ausüben, gilt er als berufsunfähig. Die sog. Pauschalregelung sieht eine Leistung dann vor, wenn ein Grad der Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent ärztlicherseits festgestellt wurde. Ab einem BU-Grad von 50 Prozent wird die volle Rente, bei weniger als 50 Prozent keine Leistung erbracht. Neuerdings wird auch eine Pauschalregelung von 75 Prozent angeboten, die sicherlich weitere Verbreitung finden wird. Sie richtet sich an Personen ohne körperliche Berufstätigkeit. Denn bei dieser Personengruppe tritt die BU nur sehr selten unterhalb von 75 Prozent BU-Grad ein. Wird dieser Grad erreicht, so erfolgt die Rentenzahlung in voller Höhe.

Beitragsbefreiung Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV)

Für die Dauer der BU wird eine Befreiung von der Beitragszahlung für die im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungen erklärt, wobei sich diese auf die BUV, die Hauptversicherung (Kapitalleben, Risikoleben oder Rentenversicherung) und sonstige Zusatzversicherungen erstrecken kann. Neben der Beitragsbefreiung kann eine Rentenleistung vereinbart werden. Diese erfolgt ab Eintritt der BU für die gesamte Dauer und enthält gleichzeitig die Beitragsbefreiung für die BUV. Liegt bei der versicherten Person BU infolge Pflegebedürftigkeit vor, so ergibt sich die Rentenhöhe anteilig entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit.