Berechnung Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV)
Aus Vertrauensschutzgründen erhalten Versicherte, die bei In-Kraft-Treten der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
mit Wirkung zum 1.1.2001 am 1.1.1961 oder früher geboren sind, eine teilweise Erwerbsminderungsrente, wenn sie berufsunfähig sind,
d. h. wenn sie ihren bisherigen Beruf (so genannter Hauptberuf) oder eine andere Tätigkeit, die gegenüber ihrem jeweiligen
Hauptberuf sozial zumutbar ist, aus gesundheitlichen Gründen nicht mindestens sechs Stunden täglich ausüben können (§ 240 SGB VI).
Damit wird übergangsweise der Berufsschutz in das neue System der zweistufigen Erwerbsminderungsrente eingebunden.
Mit der Zuerkennung einer halben Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der
Versicherte aufgrund seines Leistungsvermögens aus medizinischer Sicht noch in der Lage ist, die andere Hälfte seines
Lebensunterhalts mit einer Teilzeitbeschäftigung in seinem "bisherigen Beruf" oder mit einer Vollzeitbeschäftigung in einer
gegenüber seinem Hauptberuf nicht sozial zumutbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bestreiten.
Hinweis
Zu beachten ist, dass die am 1.1.1961 oder früher Geborenen zwar noch einen weiter gehenden Versorgungsschutz als die später
Geborenen besitzen. Aber dies wird erheblich überbewertet, da diese Personen im Berufsunfähigkeitsfall nur einen Anspruch auf
eine teilweise Erwerbsminderungsrente besitzen. Somit wird eine 100-prozentig berufsunfähige Person, die überhaupt keine andere
Tätigkeit, die ihr gegenüber ihrem jeweiligen Hauptberuf sozial zumutbar ist, aufnehmen kann, nur mit einer teilweisen
Erwerbsminderungsrente versorgt. Die Höhe der teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt i. d. R. bei 400 EUR - 700 EUR
(vgl. obige Beispiele), d. h. eine ausreichende Versorgung ist damit auch für diese Personengruppe bei weitem nicht gegeben.
Fordern Sie kostenlos und unverbindlich eine Berechnung für Ihre BU Rente an. Unsere Experten beraten Sie gern weiter.
